Tools:
Update via:
Änderung § 24 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KiföGFinGÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des KiföGFinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1893 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24 (neu) | (Text neue Fassung)§ 24 Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen |
(1) 1 Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 19 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 19 Absatz 2 genannten Stichtag begonnen wurden oder wenn zu viele Mittel abgerufen wurden. 2 Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. 3 Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten. (2) 1 Werden Mittel entgegen § 22 Absatz 3 zu früh angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. 2 Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8508/al62164-0.htm