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Änderung § 27 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 17.07.2020
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§ 27 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 27 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
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(Text alte Fassung) § 27 (neu) | (Text neue Fassung)§ 27 Höhe und Aufteilung der Programmkosten |
(1) 1 Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1.000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt: Land | Verfügungsrahmen (Angaben in Euro) Baden-Württemberg | 136.474.883 Bayern | 159.807.943 Berlin | 48.860.661 Brandenburg | 27.988.743 Bremen | 8.480.054 Hamburg | 24.996.539 Hessen | 76.931.913 Mecklenburg-Vorpommern | 17.545.604 Niedersachsen | 94.405.509 Nordrhein-Westfalen | 217.914.390 Rheinland-Pfalz | 48.201.870 Saarland | 10.374.559 Sachsen | 47.975.344 Sachsen-Anhalt | 23.429.714 Schleswig-Holstein | 32.832.161 Thüringen | 23.780.112 Summe (Deutschland) | 1.000.000.000 Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. 3 Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern. (2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen. |
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