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Änderung § 31 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 17.07.2020
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§ 31 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 31 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
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(Text alte Fassung) § 31 (neu) | (Text neue Fassung)§ 31 Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen |
(1) 1 Die Länder haben die Finanzhilfen zurückzuzahlen, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 26 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 26 Absatz 2 genannten Stichtag begonnen wurden oder wenn zu viele Mittel abgerufen wurden. 2 Eine Rückzahlung hat auch zu erfolgen, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. 3 Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten. (2) 1 Werden Mittel entgegen § 29 Absatz 3 zu früh angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. 2 Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. |
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