Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 17.07.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BeglMaßG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie des KiföGFinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32 Grundvereinbarung


vorherige Änderung

 


Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.

 

 
Anzeige