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§ 3 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FrhEntzG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.1956 BGBl. I S. 599; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 316-1 Verfahren bei Freiheitsentziehungen
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§ 3



Die Freiheitsentziehung kann nur das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.



 
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Frühere Fassungen von § 3 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 100 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FrhEntzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrhEntzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FrhEntzG
... §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das Verfahren, in dem über die Fortdauer einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 100 1. BMJBBG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
...  In § 3 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über das gerichtliche ...