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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 11 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FrhEntzG k.a.Abk.)
G. v. 29.06.1956 BGBl. I S. 599; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 316-1 Verfahren bei Freiheitsentziehungen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 316-1 Verfahren bei Freiheitsentziehungen
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§ 11
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ist ein Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt, so kann das Gericht eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen, sofern dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen, und über die endgültige Unterbringung nicht rechtzeitig entschieden werden kann. Die einstweilige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Zitierungen von § 11 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FrhEntzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FrhEntzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FrhEntzG
... Gericht ein Pfleger für das Verfahren zu bestellen. Eine einstweilige Anordnung (§ 11 ) kann bereits ergehen, bevor dem Unterzubringenden ein Pfleger bestellt ist. (3) Hat ...
§ 12 FrhEntzG
... §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das Verfahren, in dem über die Fortdauer einer ...
§ 13 FrhEntzG
... bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung nach § 6 oder § 11 angeordnet, so hat die Freilassung zu erfolgen. (2) Wird eine Maßnahme der ...
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