Tools:
Update via:
Änderung § 8 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 25.04.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, alle Änderungen durch Artikel 100 1. BMJBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie des FrhEntzGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 100 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) Die eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen; § 24 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Entscheidung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen. | (Text neue Fassung) (1) Die eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen; § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Entscheidung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen. |
(2) Wird Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, so gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/851/al592-0.htm