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Zitierungen von § 5 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FrhEntzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrhEntzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FrhEntzG
...  der Person, der die Freiheit entzogen werden soll; b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden Personen; c) einer Person, die das ... unterbleiben. Das Gericht entscheidet hierüber durch unanfechtbaren Beschluß. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt ...
§ 7 FrhEntzG
... (5) Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist eine Anhörung gemäß § 5 nicht ...
§ 11 FrhEntzG
... nicht überschreiten. (2) Für die einstweiligen Anordnungen gelten § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend. Die Anhörung ... der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, kann außer im Fall des § 5 Abs. 2 auch bei Gefahr im Verzug unterbleiben; sie muß jedoch unverzüglich nachgeholt ...
§ 12 FrhEntzG
... §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das Verfahren, in dem über die Fortdauer einer ...
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