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Zitierungen von § 5 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FrhEntzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FrhEntzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FrhEntzG
... der Person, der die Freiheit entzogen werden soll; b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden Personen; c) einer Person, die das ... unterbleiben. Das Gericht entscheidet hierüber durch unanfechtbaren Beschluß. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt ...
§ 7 FrhEntzG
... (5) Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist eine Anhörung gemäß § 5 nicht ...
§ 11 FrhEntzG
... nicht überschreiten. (2) Für die einstweiligen Anordnungen gelten § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend. Die Anhörung ... der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, kann außer im Fall des § 5 Abs. 2 auch bei Gefahr im Verzug unterbleiben; sie muß jedoch unverzüglich nachgeholt ...
§ 12 FrhEntzG
... §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das Verfahren, in dem über die Fortdauer einer ...
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