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Zitierungen von § 10 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FrhEntzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FrhEntzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FrhEntzG
... Anordnungen gelten § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend. Die Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, kann ...
§ 12 FrhEntzG
... §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das Verfahren, in dem über die Fortdauer einer ...
§ 14 FrhEntzG
... nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben (§ 10 ), zurückweist, wird eine Gebühr von 18 Euro erhoben. Das Gericht kann jedoch unter ...
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