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Änderung Anlage VersMedV vom 17.10.2012

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Anlage VersMedV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
Anlage VersMedV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze"


Inhaltsverzeichnis

Teil A: Allgemeine Grundsätze

1. Schädigungsfolgen
2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
3. Gesamt-GdS
4. Hilflosigkeit
5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse

Teil B: GdS-Tabelle

1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
2. Kopf und Gesicht
3. Nervensystem und Psyche
4. Sehorgan
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
6. Nase
7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
9. Herz und Kreislauf
10. Verdauungsorgane
11. Brüche (Hernien)
12. Harnorgane
13. Männliche Geschlechtsorgane
14. Weibliche Geschlechtsorgane
15. Stoffwechsel, innere Sekretion
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
17. Haut
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht

1. Ursachenbegriff
2. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs
3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
4. Kannversorgung
5. Mittelbare Schädigungsfolgen
6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen
7.
Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung
8. Arten
der Verschlimmerung
9. Fehlen einer fachgerechten Behandlung
10.
Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen
11.
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden
13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen


(Text neue Fassung)

Teil C: Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht

1. Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
2. Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs
3. Ursächlicher Zusammenhang
4. Kann-Versorgung
5. Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung
6. Bestimmung des Grades
der Schädigungsfolgen
7. Folgeschaden
8.
Folgen von medizinischen Maßnahmen
9. Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen
10.
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Tod

Teil D: Merkzeichen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)



1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
3. (aufgehoben)
4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)

Teil A: Allgemeine Grundsätze

Vorbemerkung:

Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.

1. Schädigungsfolgen

a) Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist.

b) Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen.

c) Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen GdS bedingen (z. B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen).

2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)

a) GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

b) Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.

c) GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB und GdS nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB und GdS zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als 'Alterskrankheiten' (z. B. 'Altersdiabetes', 'Altersstar') bezeichnet werden.

d) Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden

e) Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdS nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdS-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen.

f) Der GdS setzt eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen - oder voraussichtlich verbleibenden - Schaden entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), können die zeitweiligen Verschlechterungen - aufgrund der anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung - nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB- und GdS-Beurteilung von dem 'durchschnittlichen' Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.

g) Stirbt ein Antragsteller oder eine Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdS anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch zusammen, kann ein GdS nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass der Eintritt der Gesundheitsstörung und des Todes einen untrennbaren Vorgang darstellen.

h) Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind beim GdS nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung stellt eine andere Situation dar; während der Zeit dieser Heilungsbewährung ist ein höherer GdS gerechtfertigt, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt.

i) Bei der Beurteilung des GdS sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdS-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z. B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust). Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdS gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen - z. B. eine Psychotherapie - erforderlich ist.

j) Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt zum Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in Betracht. Ein Phantomgefühl allein bedingt keinen GdS.

3. Gesamt-GdS

a) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

b) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdS-Werte angegeben sind.

c) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

d) Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:

aa) Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.

bb) Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen.

cc) Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.

dd) Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt.

ee) Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

4. Hilflosigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht ist Grundvoraussetzung, dass Beschädigte (infolge der Schädigung) 'hilflos' sind.



a) (aufgehoben)

b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem Einkommensteuergesetz 'nicht nur vorübergehend' - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.

d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.

e) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets

aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,

bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,

f) in der Regel auch

aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,

bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkeloder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).

g) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.

h) Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit analog Nummer 2 Buchstabe g zu beurteilen.

5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen

a) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten 'Verrichtungen' zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen 'Verrichtungen', die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.

b) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.

c) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, so dass - anders als bei Erwachsenen - auch schon bei niedrigerem GdS Hilflosigkeit vorliegen kann.

d) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

aa) Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdS unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z. B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.

bb) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.

cc) Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist häufiger als bei Erwachsenen auch bei einem GdS unter 100 unter Berücksichtigung der Anfallsart, Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die Annahme von Hilflosigkeit gerechtfertigt.

dd) Bei sehbehinderten Kindern und Jugendlichen mit Einschränkungen des Sehvermögens, die für sich allein einen GdS von wenigstens 80 bedingen, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit anzunehmen.

ee) Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit ab Beginn der Frühförderung und dann - insbesondere wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs - in der Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung.

ff) Bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumensegelspalte ist bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) Hilflosigkeit anzunehmen. Die Kinder benötigen während dieser Zeit in hohem Maße Hilfeleistungen, die weit über diejenigen eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgehen, vor allem bei der Nahrungsaufnahme (gestörte Atmung, Gefahr des Verschluckens), bei der Reinigung der Mundhöhle und des Nasen-Rachenraumes, beim Spracherwerb sowie bei der Überwachung beim Spielen.

gg) Beim Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.

hh) Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend den in Teil B Nummer 9.1.1 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit anzunehmen, und zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit (z. B. durch Operation), längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

ii) Bei Behandlung mit künstlicher Niere ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen. Bei einer Niereninsuffizienz, die für sich allein einen GdS von 100 bedingt, sind Hilfeleistungen in ähnlichem Umfang erforderlich, sodass auch hier bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Annahme von Hilflosigkeit begründet ist.

jj) Beim Diabetes mellitus ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.

kk) Bei Phenylketonurie ist Hilflosigkeit ab Diagnosestellung - in der Regel bis zum 14. Lebensjahr - anzunehmen. Über das 14. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit in der Regel nur noch dann in Betracht, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt.

ll) Bei der Mukoviszidose ist bei der Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen - im Allgemeinen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres - Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall bei Mukoviszidose, die für sich allein einen GdS von wenigstens 50 bedingt (siehe Teil B Nummer 15.5). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht.

mm) Bei malignen Erkrankungen (z. B. akute Leukämie) ist Hilflosigkeit für die Dauer der zytostatischen Intensiv-Therapie anzunehmen.

nn) Bei angeborenen, erworbenen oder therapieinduzierten schweren Immundefekten ist Hilflosigkeit für die Dauer des Immunmangels, der eine ständige Überwachung wegen der Infektionsgefahr erforderlich macht, anzunehmen.

oo) Bei der Hämophilie ist bei Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung - und damit schon bei einer Restaktivität von antihämophilem Globulin von 5 % und darunter - stets bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, darüber hinaus häufig je nach Blutungsneigung (zwei oder mehr ausgeprägte Gelenkblutungen pro Jahr) und Reifegrad auch noch weitere Jahre, Hilflosigkeit anzunehmen.

pp) Bei der juvenilen chronischen Polyarthritis ist Hilflosigkeit anzunehmen, solange die Gelenksituation eine ständige Überwachung oder andauernd Hilfestellungen beim Gebrauch der betroffenen Gliedmaßen sowie Anleitungen zu Bewegungsübungen erfordert, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der systemischen Verlaufsform (Still-Syndrom) und anderen systemischen Bindegewebskrankheiten (z.B. Lupus erythematodes, Sharp-Syndrom, Dermatomyositis) ist für die Dauer des aktiven Stadiums Hilflosigkeit anzunehmen.

qq) Bei der Osteogenesis imperfecta ist die Hilflosigkeit nicht nur von den Funktionseinschränkungen der Gliedmaßen sondern auch von der Häufigkeit der Knochenbrüche abhängig. In der Regel bedingen zwei oder mehr Knochenbrüche pro Jahr Hilflosigkeit. Hilflosigkeit aufgrund einer solchen Bruchneigung ist solange anzunehmen, bis ein Zeitraum von zwei Jahren ohne Auftreten von Knochenbrüchen abgelaufen ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

rr) Bei klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene (z.B. bestimmte Nahrungsmittel), bei der aus dem bisherigen Verlauf auf die Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks zu schließen ist, ist Hilflosigkeit - in der Regel bis zum Ende des 12. Lebensjahres - anzunehmen.

ss) Bei der Zöliakie kommt Hilflosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht. Der Umfang der notwendigen Hilfeleistungen bei der Zöliakie ist regelmäßig wesentlich geringer als etwa bei Kindern mit Phenylketonurie oder mit Diabetes mellitus.

e) Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist, muss bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse Folgendes beachtet werden: Die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infolge einer Besserung der Gesundheitsstörungen entfallen, sondern auch dadurch, dass behinderte Jugendliche infolge des Reifungsprozesses - etwa nach Abschluss der Pubertät - ausreichend gelernt haben, die wegen der Behinderung erforderlichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten.

6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung

a) Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

b) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:

aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

dd) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,

ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,

gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.

c) Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.

d) Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu prüfen, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.

7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht (z. B. Pflegezulage) oder für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind.



a) Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht oder für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind.

b) Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt.

c) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist. Auch bei gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die schädigungsbedingte Störung, die dem Erscheinungsbild zunächst zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben ist ('Verschiebung der Wesensgrundlage').

Teil B: GdS-Tabelle

1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle

a) Die nachstehend genannten GdS sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.

b) Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen.

c) Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte für den GdS angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdS bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - z. B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung - ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdS von wenigstens 50 bedingt, im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdS von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdS von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.

d) Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.

2. Kopf und Gesicht


2.1 Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung | 0

Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen im Heilverlauf | 0

Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch größere gedeckte)
am knöchernen Schädel | 0-10

Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem Verlust
von Knochenmasse ohne Funktionsstörung des Gehirns
(einschließlich entstellender Wirkung) | 30

| Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch entstandenen erheblichen
(nicht gedeckten) Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das innere
Knochenblatt betreffen.

Einfache Gesichtsentstellung

| nur wenig störend | 10

sonst | 20-30

Hochgradige Entstellung des Gesichts | 50

2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich

| leicht | 0-10

ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend | 20-30

Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)

| leicht (seltene, leichte Schmerzen) | 0-10

mittelgradig
(häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen,
schon durch geringe Reize auslösbar) | 20-40

schwer
(häufige, mehrmals im Monat auftretende starke
Schmerzen bzw. Schmerzattacken) | 50-60

besonders schwer
(starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehr-
mals wöchentlich) | 70-80

2.3 Echte Migräne
je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen. |

| leichte Verlaufsform
(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) | 0-10

mittelgradige Verlaufsform
(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage
anhaltend) | 20-40

schwere Verlaufsform
(lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen,
Anfallspausen von nur wenigen Tagen) | 50-60

2.4 Periphere Fazialisparese

einseitig

| kosmetisch nur wenig störende Restparese | 0-10

ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen | 20-30

komplette Lähmung oder ausgeprägte Kontraktur | 40

beidseitig komplette Lähmung | 50


3. Nervensystem und Psyche


3.1 Hirnschäden

a) Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Verände-
rung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der aku-
ten Phase - festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine
hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu
erkennen sind beträgt der GdS dann - auch unter Einschluss geringer z. B. vege-
tativer Beschwerden - 20; nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30.

b) Bestimmend für die Beurteilung des GdS ist das Ausmaß der bleibenden Aus-
fallserscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserschei-
nungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit
und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfal-
tigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdS zwischen 20
und 100 in Betracht.

c) Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines Hirnscha-
dens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung oder Ver-
schlechterung) entwickeln können, so dass in der Regel Nachprüfungen in Ab-
ständen von wenigen Jahren angezeigt sind.

d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdS von wenigstens 30
anzusetzen.

e) Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung (re-
versible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung des Gesamt-
hirns) rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdS von 10 bis 20.
Bei der folgenden GdS-Tabelle der Hirnschäden soll die unter Nummer 3.1.1 genannte
Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten isoliert
vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurtei-
lung dar.

3.1.1 Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden

Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung | 30-40

Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung | 50-60

Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung | 70-100

3.1.2 Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndro-
men
(bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der
Schwerstbeschädigtenzulage)

Hirnschäden mit psychischen Störungen

| leicht (im Alltag sich gering auswirkend) | 30-40

mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend) | 50-60

schwer | 70-100

Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z. B. Störungen
des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der Schweißregulation)

| leicht | 30

mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen | 40

| mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen
auf den Allgemeinzustand | 50

Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer
Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik
einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen
(siehe hierzu auch bei Hör- und Gleichgewichtsorgan) | 30-100

Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie,
Apraxie, Agnosie)

| leicht (z. B. Restaphasie) | 30-40

mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehr
ausgeprägter Kommunikationsstörung) | 50-80

schwer (z. B. globale Aphasie) | 90-100

Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen

| leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen | 30

bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der
GdS aus Vergleichen mit dem GdS bei Gliedmaßenverlusten, peripheren
Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten.
vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie) | 100

Parkinson-Syndrom

| ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe,
keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung | 30-40

deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstö-
rungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung | 50-70

schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität | 80-100

Andere extrapyramidale Syndrome - auch mit Hyperkinesen - sind analog nach Art und
Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu
bewerten; bei lokalisierten Störungen (z. B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdS
als bei generalisierten (z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.

Epileptische Anfälle
je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung

| sehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit
Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale
Anfälle mit Pausen von Monaten) | 40

selten
(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von
Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen) | 50-60

mittlere Häufigkeit
(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit
Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit
Pausen von Tagen) | 60-80

häufig
(generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle
wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen,
von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine
und einfach-fokale Anfälle täglich) | 90-100

nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit
antikonvulsiver Behandlung | 30

Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit
besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdS mehr anzunehmen.

3.2 Narkolepsie

Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit,
Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungser-
scheinungen, Schlaflähmungen - häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) ist
im Allgemeinen ein GdS von 50 bis 80 anzusetzen.

3.3 Hirntumoren

Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung
und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.

Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der
GdS allein nach dem verbliebenen Schaden.

Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdS, wenn eine
vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen.
Bei malignen Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdS mit
wenigstens 80 zu bewerten.

Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der Regel nur nach
der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z. B. Medulloblastom) in
Betracht. Der GdS beträgt während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungs-
beeinträchtigung 50.

3.4 Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter

Die GdS-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein
vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausge-
hen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen kön-
nen. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotio-
nalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit
allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

3.4.1 Entwicklungsstörungen im Kleinkindesalter
Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter
Testverfahren voraus (Nachuntersuchung mit Beginn der Schulpflicht).

Umschriebene Entwicklungsstörungen in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahr-
nehmung und Aufmerksamkeit

| leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der
Gesamtentwicklung | 0-10

sonst - bis zum Ausgleich -
je nach Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung | 20-40

bei besonders schwerer Ausprägung | 50

Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kom-
munikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbständigkeit, soziale Integrati-
on)

je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z. B. Hy-
peraktivität, Aggressivität)

| geringe Auswirkungen | 30-40

starke Auswirkungen
(z. B. Entwicklungsquotient [EQ] von 70 bis über 50) | 50-70

schwere Auswirkungen (z. B. EQ 50 und weniger) | 80-100

3.4.2 Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter
Kognitive Teilleistungsschwächen (z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], iso-
lierte Rechenstörung)

| leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen | 0-10

sonst - auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen - bis zum Ausgleich | 20-40

bei besonders schwerer Ausprägung (selten) | 50

Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entspre-
chend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelli-
genzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60)

| wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere
der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen
Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens,
der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen | 30-40

wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere
Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die
soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen
bestehen | 30-40

wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen
für behinderte Menschen erreicht werden kann | 30-40

wenn während des Schulbesuchs die oben genannten
Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen
zu rechnen ist | 50-70

wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung
der Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung oder sozialer
Einordnung geschlossen werden kann | 50-70

wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung
trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z. B. in besonderen
Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich
auch unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte
Menschen beruflich zu qualifizieren | 50-70

Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im
Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. unter 10 Jahren bei Erwach-
senen (IQ unter 60)

| bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung und sozialer
Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg in einer Sonderschule,
selbständige Lebensführung in einigen Teilbereichen und
Einordnung im allgemeinen Erwerbsleben mit einfachen
motorischen Fertigkeiten noch möglich) | 80-90

bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten
mit hochgradigem Mangel an Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit,
fehlender Sprachentwicklung, unabhängig von der
Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeit
nur in einer Werkstatt für Behinderte | 100

3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der
Kindheit und Jugend

Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen erfüllt
sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen.
Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor.
Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter
ist nicht möglich.

3.5.1 Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher
Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)

Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen

- ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10-20,
- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30-40,
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50-70,
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80-100.

Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die
Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-
Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches
Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung
(zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die
Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß
hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale
Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration
in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel
einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere
soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die
Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht
möglich ist.

3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität
Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.
Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten
- ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS 10 - 20.
- mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-
Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn
die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung
bedürfen, beträgt der GdS 30 - 40.
- mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder um-
fassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS 50 - 70.
- mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht er-
möglichen, beträgt der GdS 80 - 100.
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.

3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und
Jugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen
Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.

3.6 Schizophrene und affektive Psychosen |

Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden
Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer
Anpassungsmöglichkeiten | 50-100

Schizophrener Residualzustand (z. B. Konzentrationsstörung, Kontakt-
schwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) |

| mit geringen und einzelnen Restsymptomen |

ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten | 10-20

mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 30-40

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50-70

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80-100

Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig
wiederkehrenden Phasen

| bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach
Art und Ausprägung | 30 - 50

bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer | 60-100

Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden ist eine Heilungsbewährung
von zwei Jahren abzuwarten.

GdS während dieser Zeit, wenn bereits mehrere manische oder manische
und depressive Phasen vorangegangen sind | 50

sonst | 30

Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar ver-
laufene depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr
als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.

3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen | 0-20

Stärker behindernde Störungen

| mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
(z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit
Krankheitswert, somatoforme Störungen) | 30-40

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)

| mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50-70

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80-100

3.8 Psychische Störungen und Verhaltensstörungen
durch psychotrope Substanzen

Der schädliche Gebrauch psychotroper
Substanzen ohne körperliche oder psychische
Schädigung bedingt keinen Grad
der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit
von Koffein oder Tabak sowie von Koffein
und Tabak bedingt für sich allein in der
Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.

Abhängigkeit von psychotropen Substanzen
liegt vor, wenn als Folge des chronischen
Substanzkonsums mindestens drei der folgenden
Kriterien erfüllt sind:

- starker Wunsch (Drang), die Substanz zu
konsumieren,
- verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust)
den Konsum betreffend,
- Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten
zugunsten des Substanzkonsums,
- fortgesetzter Substanzkonsum trotz des
Nachweises schädlicher Folgen,
- Toleranzentwicklung,
- körperliche Entzugssymptome nach Beenden
des Substanzkonsums.

Es gelten folgende GdS-Werte:

Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen
Substanzen mit leichteren psychischen
Störungen beträgt der GdS 0-20.

Bei Abhängigkeit:

- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten
beträgt der GdS 30-40,
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
beträgt der GdS 50-70,
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
beträgt der GdS 80-100.

Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit
einem GdS von mindestens 50 zu bewerten
war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungsbewährung
von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt
des Beginns der Abstinenz abgewartet
werden. Während dieser Zeit ist ein GdS
von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden
psychischen oder hirnorganischen
Störungen rechtfertigen einen höheren GdS.
Weitere Organschäden sind unter Beachtung
von Teil A Nummer 2 Buchstabe e der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu
bewerten.

Abnorme Gewohnheiten und Störungen der
Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7
zu bewerten.

3.9 Rückenmarkschäden

| Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung mit beidseits
geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne
Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion | 30 - 60

Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung
mit Teillähmung beider Beine, ohne Störungen
der Blasen- und Mastdarmfunktion | 30 - 60

Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung
mit Teillähmung beider Beine und Störungen der
Blasen- und/oder Mastdarmfunktion | 60 - 80

Unvollständige Halsmarkschädigung mit gewichtigen
Teillähmungen beider Arme und Beine und Störungen der
Blasen- und/oder Mastdarmfunktion | 100

Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung
beider Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/
oder Mastdarmfunktion | 100

Vollständige Brustmark-, Lendenmark-, oder Kaudaschädigung
mit vollständiger Lähmung der Beine und Störungen der
Blasen und/oder Mastdarmfunktion | 100

3.10 Multiple Sklerose

Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen.
Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu be-
rücksichtigen.

3.11 Polyneuropathien

Bei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund moto-
rischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von bei-
den. Der GdS motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden ein-
zuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass
schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen - z. B. bei Feinbewegungen - führen
können.


4. Sehorgan

Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.

Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden dürfen.

Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.

Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die 'MdE-Tabelle der DOG'.


4.1 Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht |

zugänglichen Eiterung der Augenhöhle | 40

4.2 Linsenverlust

Linsenverlust korrigiert durch intraokulare
Kunstlinse oder Kontaktlinse

Linsenverlust eines Auges

| Sehschärfe 0,4 und mehr | 10

Sehschärfe 0,1 bis weniger
als 0,4 | 20

Sehschärfe weniger als 0,1 | 25-30

Linsenverlust beider Augen

Beträgt der sich aus der Sehschärfe für
beide Augen ergebende GdS nicht mehr
als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.

Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der
Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive
Befund.

Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der
Sehschärfe für beide Augen sich ergebende
GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder
Verlust des anderen Auges um 20.

Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS
nach der Restsehschärfe.

4.3 Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugi-
gen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der
Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzuset-
zen.
MdE-Tabelle der DOG (Anlageband zu BGBl. I 2008 Nr. 57 S. 30)


4.4 Augenmuskellähmungen, Strabismus

| wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen
ausgeschlossen werden muss | 30

bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei
sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS
aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:
Doppelbilder, Schema von Haase und Steinhorst (Anlageband zu BGBl. I 2008 Nr. 57 S. 31)


| bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung
(Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der
Doppelbilder | 10

Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine
erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem

| Verschluss des Auges | 30

sonst | 10-20

Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln

| einseitig | 0 - 10

beidseitig | 10 - 20

4.5 Gesichtsfeldausfälle

| Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle

Homonyme Hemianopsie | 40

Bitemporale Hemianopsie | 30

Binasale Hemianopsie

bei beidäugigem Sehen | 10

bei Verlust des beidäugigen Sehens | 30

Homonymer Quadrant oben | 20

Homonymer Quadrant unten | 30

Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften | 60

Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit
des anderen Auges

nasal | 60

temporal | 70

Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der
GdS entsprechend niedriger anzusetzen.

Gesichtsfeldeinengungen

| Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges

auf 10° Abstand vom Zentrum | 10

auf 5° Abstand vom Zentrum | 25

Allseitige Einengung binokular

auf 50° Abstand vom Zentrum | 10

auf 30° Abstand vom Zentrum | 30

auf 10° Abstand vom Zentrum | 70

auf 5° Abstand vom Zentrum | 100

Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges

auf 50° Abstand vom Zentrum | 40

auf 30° Abstand vom Zentrum | 60

auf 10° Abstand vom Zentrum | 90

auf 5° Abstand vom Zentrum | 100

Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb
des horizontalen Meridians, binokular

mindestens 1/3 ausgefallene Fläche | 20

mindestens 2/3 ausgefallene Fläche | 50

Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher
zu bewerten.

4.6 Ausfall des Farbensinns | 0

Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des
Dämmerungssehens | 0-10

4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.

4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Hei-
lungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit

| bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel
(auch bei Augapfelentfernung) | 50

sonst | wenigstens 80


5. Hör- und Gleichgewichtsorgan

Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.

Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.

Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.


5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen

| angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben
(schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang) | 100

später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren
Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache,
geringer Sprachschatz) | 100

sonst je nach Sprachstörung | 80-90

5.2 Hörverlust

5.2.1 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiomet-
rischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973):
Tabelle A Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973) (Anlageband zu BGBl. I 2008 Nr. 57 S. 34)


5.2.2 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unre-
gelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch
Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):
Tabelle B Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve (4-Frequenztabelle nach Röser 1973) (Anlageband zu BGBl. I 2008 Nr. 57 S. 34)


5.2.3 3-Frequenztabelle nach Röser 1980
für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:
Tabelle C 3-Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit (Anlageband zu BGBl. I 2008 Nr. 57 S. 35)


5.2.4 Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:
Tabelle D Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren (Anlageband zu BGBl. I 2008 Nr. 57 S. 35)


5.3 Gleichgewichtsstörungen

| (Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersu-
chungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS)

ohne wesentliche Folgen

beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen
Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen,
leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung)
leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen
(Schwanken) bei höheren Belastungen (z. B. Heben von Lasten,
Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen)
stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung,
Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen
Belastungen (z. B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche
Übungen mit raschen Körperbewegungen)
keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und
Stehversuchen | 0-10

mit leichten Folgen

leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie
Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen,
stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei
höheren Belastungen
leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst
auf höherer Belastungsstufe | 20

mit mittelgradigen Folgen

stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung
bereits bei alltäglichen Belastungen,
heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich
Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen
Belastungen
deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen
bereits auf niedriger Belastungsstufe | 30-40

mit schweren Folgen

heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten
bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen
alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich | 50-70

bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu
stehen | 80

Ohrgeräusche (Tinnitus)

| ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen | 0-10

mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen | 20

mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungs-
fähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen) | 30-40

mit schweren psychischen Störungen und sozialen
Anpassungsschwierigkeiten mindestens | 50

Menière-Krankheit

| ein bis zwei Anfälle im Jahr | 0-10

häufigere Anfälle, je nach Schweregrad | 20-40

mehrmals monatlich schwere Anfälle | 50

Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.

5.4 Chronische Mittelohrentzündung

| ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion | 0

einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige
Sekretion | 10

andauernd beidseitige Sekretion | 20

Radikaloperationshöhle

| reizlos | 0

bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretion |

einseitig | 10

beidseitig | 20

5.5 Verlust einer Ohrmuschel | 20


6. Nase


6.1 Völliger Verlust der Nase | 50

Teilverlust der Nase, Sattelnase

| wenig störend | 10

sonst | 20-30

6.2 Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß der Borkenbildung und
des Foetors | 20-40

Verengung der Nasengänge

| einseitig je nach Atembehinderung | 0-10

doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung | 10

doppelseitig mit starker Atembehinderung | 20

Chronische Nebenhöhlenentzündung

| leichteren Grades
(ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen) | 0-10

schweren Grades
(ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen,
Polypenbildung) | 20-40

6.3 Völliger Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenen

| Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung | 15

Völliger Verlust des Geschmackssinns | 10


7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege

Verletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken und Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-, Kau- und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist gesondert zu berücksichtigen.


7.1 Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss | 20-30

Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom

| geringe Sekretion | 10

sonst | 20

Störung der Speichelsekretion
(vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit) | 0-20

7.2 Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust,
narbige Fixierung oder Lähmung je nach Umfang und
Artikulationsstörung | 30-50

Behinderung der Mundöffnung
(Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm) mit deutlicher
Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme | 20-40

Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme flüssiger oder
passierter Nahrung und entsprechenden Sprechstörungen | 50

7.3 Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose

| ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und
Artikulation | 0-10

mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und
Artikulation | 20-50

Verlust eines Teiles des Oberkiefers

| ohne wesentliche kosmetische und funktionelle
Beeinträchtigung | 0-10

mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung
der Nasen- und Nebenhöhlen (Borkenbildung, ständige
Sekretion) | 20-40

7.4 Umfassender Zahnverlust

über ½ Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen | 10-20

Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher,
prothetisch nicht voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung | 20

7.5 Ausgedehnter Defekt des Gaumens mit gut sitzender
Defektprothese | 30

Verlust des Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit durch geeignete
Prothese (Störung der Nahrungsaufnahme) | 50

7.6 Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei Kindern, bis zum Abschluss
der Behandlung

| Isolierte voll ausgebildete Lippenspalte (ein- oder beidseitig)

bis zum Abschluss der Behandlung (in der Regel ein Jahr
nach der Operation) je nach Trinkstörung, Beeinträchtigung
der mimischen Muskulatur und Störung der
Lautbildung | 30-50

Lippen-Kieferspalte

bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein
Jahr nach der Operation) | 60-70

bis zum Verschluss der Kieferspalte | 50

Lippen-Kiefer-Gaumenspalte

bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel
ein Jahr nach der Operation) unter Mitberücksichtigung
der regelhaft damit verbundenen Hörstörung (Tubenfehlbelüftung)
und der Störung der Nasenatmung | 100

bis zum Verschluss der Kieferspalte | 50

Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspalte

wegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in
der Regel ein Jahr nach der Operation) bestehenden mit
der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte vergleichbaren Auswirkungen | 100

Isolierte Segelspalte, submuköse Gaumenspalte bis zum
Abschluss der Behandlung je nach Ausmaß der
Artikulationsstörung | 0-30

Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

Nach Abschluss der Behandlung richtet sich der GdS immer nach der verbliebenen
Gesundheitsstörung.

7.7 Schluckstörungen

| ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je
nach Beschwerden | 0-10

mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach
Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte
Essdauer) | 20-40

mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung
des Kräfte- und Ernährungszustandes | 50-70

7.8 Verlust des Kehlkopfes

| bei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen,
unter Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung der
körperlichen Leistungsfähigkeit (fehlende Bauchpresse) | 70

in allen anderen Fällen | 80

Anhaltende schwere Bronchitiden und Beeinträchtigungen durch Nervenlähmungen im Hals- und
Schulterbereich sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Bei Verlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist
in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
GdB bzw. GdS während dieser Zeit | 100

Teilverlust des Kehlkopfes

| je nach Sprechfähigkeit und Beeinträchtigung der
körperlichen Leistungsfähigkeit | 20-50

Bei Teilverlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
GdS während dieser Zeit

| bei Geschwulstentfernung im Frühstadium
(T1 N0 M0) | 50-60

| sonst | 80

7.9 Tracheostoma

| reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen (Tracheitis,
Bronchitis), gute Sprechstimme | 40

mit erheblichen Reizerscheinungen und/oder erheblicher
Beeinträchtigung der Sprechstimme bis zum Verlust der
Sprechfähigkeit (z. B. bei schweren Kehlkopfveränderungen) | 50-80

Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

Trachealstenose ohne Tracheostoma

| Der GdS ist je nach Atembehinderung analog der dauernden
Einschränkung der Lungenfunktion zu beurteilen. |

7.10 Funktionelle und organische Stimmstörungen (z. B. Stimmbandlähmung)

| mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit | 0-10

mit dauernder Heiserkeit | 20-30

nur Flüsterstimme | 40

mit völliger Stimmlosigkeit | 50

Atembehinderungen sind ggf. zusätzlich zu bewerten analog der
dauernden Einschränkung der Lungenfunktion.

7.11 Artikulationsstörungen
durch Lähmungen oder Veränderungen in Mundhöhle oder Rachen

| mit verständlicher Sprache | 10

mit schwer verständlicher Sprache | 20-40

mit unverständlicher Sprache | 50

Stottern

| leicht | 0-10

mittelgradig, situationsunabhängig | 20

schwer, auffällige Mitbewegungen | 30-40

mit unverständlicher Sprache | 50

Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen einschließlich somatoformer Störungen sind ggf.
zusätzlich zu berücksichtigen


8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdS vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion, die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale) und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.


8.1 Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs (Rippen, Brustbein, Schlüsselbein)

| ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung des
Defektes | 0-10

Rippendefekte mit Brustfellschwarten

| ohne wesentliche Funktionsstörung | 0-10

bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender
Wirkung | 20

Brustfellverwachsungen und -schwarten

| ohne wesentliche Funktionsstörung | 0-10

Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand

| reaktionslos eingeheilt | 0

8.2 Chronische Bronchitis, Bronchiektasen

| als eigenständige Krankheiten - ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,

leichte Form
(symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten,
geringer Auswurf) | 0-10

schwere Form
(fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf,
häufige akute Schübe) | 20-30

Pneumokoniosen (z. B. Silikose, Asbestose)

| ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion | 0-10

8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion

| geringen Grades
das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer
Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h],
mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische
Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3
niedriger als die Sollwerte,
Blutgaswerte im Normbereich | 20-40

mittleren Grades
das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher
leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h],
Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche
Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung
bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte,
respiratorische Partialinsuffizienz | 50-70

schweren Grades
Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe;
statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung
um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte,
respiratorische Globalinsuffizienz | 80-100

8.4 Nach einer Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen
zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei
günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht
niedriger als 70 zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors ist in den ersten fünf
Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.

| GdS während dieser Zeit wenigstens | 80

| bei Einschränkung der Lungenfunktion
mittleren bis schweren Grades | 90-100

8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,

| Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder
leichten Anfällen | 0-20

Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat)
und/oder schweren Anfällen | 30-40

Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle | 50

Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.

8.6 Bronchialasthma bei Kindern

| geringen Grades
(Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten
Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion,
nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr) | 20-40

mittleren Grades
(Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen,
leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion,
etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche Bronchitis
im Jahr) | 50-70

schweren Grades
(Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere
Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate
kontinuierliche Bronchitis im Jahr) | 80-100

8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor)

| ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung | 0-10

mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung | 20

bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung | 50

Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor
pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

8.8 Tuberkulose

Tuberkulöse Pleuritis

| Der GdS richtet sich nach den Folgeerscheinungen. |

Lungentuberkulose

| ansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd) | 100

nicht ansteckungsfähig |

ohne Einschränkung der Lungenfunktion | 0

sonst je nach Einschränkung der Lungenfunktion. |

8.9 Sarkoidose

Der GdS richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und
nach den Auswirkungen an den verschiedenen Organen.
Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzu-
stand ist ohne Funktionseinschränkung von betroffenen Organen ein GdS von 30 anzunehmen.


9. Herz und Kreislauf

Für die Bemessung des GdS ist weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung des GdS ist zunächst von dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen. Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten keinen Rückschluss auf die Leistungseinbuße.


9.1 Krankheiten des Herzens

9. 1.1 Einschränkung der Herzleistung:


| 1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienz-
erscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei
gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles
Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine
Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung;
bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln,
Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche
Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe,
kein Schwitzen | 0-10

2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung
(z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche
Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten
bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten);
bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes
Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine
Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer
Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht | 20-40

3. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter
Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen
bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit),
Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei
Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten);
bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten,
deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe,
deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial
bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten
pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit
0,75 Watt/kg Körpergewicht | 50-70

mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren
Dekompensationserscheinungen | 80

4. Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz,
z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und
Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane,
kardiale Dystrophie | 90-100

(Die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind auf mittleres Lebensalter
und Belastung im Sitzen bezogen.)
Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung vor, sind diese entsprechend zu be-
rücksichtigen. Notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen (z. B. bei höhergradiger Aor-
tenklappenstenose, hypertrophischer obstruktiver Kardiomyopathie) sind wie Leistungsbeein-
trächtigungen zu bewerten.

9.1.2 Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen ist der GdS von der
bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist der GdS nicht
niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien
ein.

9.1.3 Nach einem Herzinfarkt ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhän-
gig.

9.1.4 Nach Herztransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei
Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei güns-
tigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedri-
ger als 70 zu bewerten.

9.1.5 Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutel

| reaktionslos eingeheilt | 0

mit Beeinträchtigung der Herzleistung | siehe oben

9.1.6 Rhythmusstörungen

Die Beurteilung des GdS richtet sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung des Herzens.
Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen (z. B. paroxysmale Ta-
chykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung

| bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung
des Herzens | 10-30

bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens sind sie entsprechend
zusätzlich zu bewerten.

nach Implantation eines Herzschrittmachers | 10

nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators wenigstens | 50

bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen im Kindesalter ohne
Implantation eines Kardioverter-Defibrillators wenigstens | 60

9.2 Gefäßkrankheiten

9.2.1 Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen
(auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)

| mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne
Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen
in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder
beidseitig | 0-10

mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens)
Stadium II

Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke
in der Ebene von mehr als 500 m | 20

Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke
in der Ebene von 100 bis 500 m | 30-40

Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke
in der Ebene von 50 bis 100 m | 50-60

Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene
von weniger als 50 m ohne Ruheschmerz | 70-80

Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) ein-
schließlich trophischer Störungen (Stadium IV)

einseitig | 80

beidseitig | 90-100

Apparative Messmethoden (z. B. Dopplerdruck) können nur eine allgemeine Orientierung über
den Schweregrad abgeben.
Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird der GdS ebenfalls durch das Ausmaß der Be-
schwerden und Funktionseinschränkungen - im Vergleich mit anderen Schäden an den Armen -
bestimmt.

9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B. Prothesenimplantation)
mit vollständiger Kompensation einschließlich

Dauerbehandlung mit Antikoagulantien | 20

Arteriovenöse Fisteln

| Der GdS richtet sich nach den hämodynamischen Auswirkungen am Herzen und/oder in der
Peripherie.

Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)

| ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der
Belastbarkeit | 0-10

ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit
Einschränkung der Belastbarkeit | 20-40

große Aneurysmen wenigstens | 50

Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die
großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien. |

9.2.3 Unkomplizierte Krampfadern | 0

Chronisch-venöse Insuffizienz (z. B. bei Krampfadern), postthrombotisches
Syndrom ein- oder beidseitig

| mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen
Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden | 0-10

mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr)
rezidivierenden Entzündungen | 20-30

mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je nach Ausdehnung
und Häufigkeit (einschließlich arthrogenes Stauungssyndrom) | 30-50

Lymphödem

| an einer Gliedmaße
ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer
Kompressionsbandage | 0-10

mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach
Funktionseinschränkung | 20-40

mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der
betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß | 50-70

bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße | 80

Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

9.3 Hypertonie (Bluthochdruck)

| leichte Form
keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens
leichte Augenhintergrundveränderungen) | 0-10

mittelschwere Form
mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades
(Augenhintergrundveränderungen - Fundus
hypertonicus I-II - und/oder Linkshypertrophie des Herzens
und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach
über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung | 20-40

schwere Form
mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrund-
veränderungen und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der
Nierenfunktion und/oder der Hirndurchblutung) je nach
Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung | 50-100

maligne Form
diastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg;
Fundus hypertonicus III-IV (Papillenödem, Venenstauung,
Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßveränderungen);
unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz,
Nieren, Gehirn) | 100

Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, (z. B. orthostatische Fehlregulation)

| mit leichten Beschwerden | 0

mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung | 10-20


10. Verdauungsorgane


10.1 Speiseröhrenkrankheiten

Traktionsdivertikel je nach Größe und Beschwerden | 0-10

Pulsionsdivertikel |

| ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je
nach Größe und Beschwerden | 0-10

mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je
nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 20-40

Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie)

| ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme | 0-10

mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme | 20-40

mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes, häufige Aspiration | 50-70

Auswirkungen auf Nachbarorgane (z. B. durch Aspiration) sind
zusätzlich zu bewerten.

Organische Stenose der Speiseröhre (z. B. angeboren, nach Laugenverätzung,
Narbenstenose, peptische Striktur)

| ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je
nach Größe und Beschwerden | 0-10

mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung
(Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer) | 20-40

mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes | 50-70

Refluxkrankheit der Speiseröhre

| mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß
Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten. | 10-30

Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungs-
bewährung abzuwarten. GdS während dieser Zeit

| je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes | 80-100

Speiseröhrenersatz
Der GdS ist nach den Auswirkungen (z. B. Schluckstörungen, Reflux, Narben) jedoch nicht
unter 20 zu bewerten.

10.2 Magen- und Darmkrankheiten

Bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist der GdS nach dem
Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der
Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch
die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.

10.2.1 Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden (chronisch rezidivierende Geschwüre, In-
tervallbeschwerden)

| mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei Jahren | 0-10

mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung des
Ernährungs- und Kräftezustandes | 20-30

mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose)
und andauernder erheblicher Minderung des Ernährungs- und
Kräftezustandes | 40-50

Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt ein GdS nur in Betracht, wenn postoperative
Darmstörungen oder noch Auswirkungen des Grundleidens vorliegen.

Chronische Gastritis (histologisch gesicherte Veränderung
der Magenschleimhaut) | 0-10

Reizmagen (funktionelle Dyspepsie) | 0-10

Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie

| mit guter Funktion, je nach Beschwerden | 0-10

mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-Syndrom,
rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum) | 20-40

Totalentfernung des Magens

| ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
je nach Beschwerden | 20-30

bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
und/oder Komplikationen (z. B. Dumping-Syndrom) | 40-50

Nach Entfernung eines malignen Magentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms | 50

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren je
nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 80-100

10.2.2 Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis,
Darmteilresektion)

| ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen | 0-10

mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden
Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen) | 20-30

mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes | 40-50

Angeborene Motilitätsstörungen des Darmes (z. B. Hirschsprung-
Krankheit, neuronale Dysplasie)

| ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung | 10-20

mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung | 30-40

mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung | 50

mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung | 60-70

Kurzdarmsyndrom im Kindesalter

| mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung | 50-60

mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung
(z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung) | 70-100

Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)

| mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder
geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes,
selten Durchfälle) | 10-20

mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder
länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes,
häufiger Durchfälle) | 30-40

mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende
erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung
des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche,
auch nächtliche Durchfälle) | 50-60

mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende
schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des
Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie) | 70-80

Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stoma-
komplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern
auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.

Zöliakie, Sprue

| ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie
bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost
(selten) sind - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungs-
zustands - höhere Werte angemessen. | 20

Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren

| nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
oder von lokalisierten Darmkarzinoiden | 50

mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend
angelegt) | 70-80

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren

| nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren wenigstens | 80

mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt) | 100

10.2.3 Bauchfellverwachsungen

| ohne wesentliche Auswirkung | 0-10

mit erheblichen Passagestörungen | 20-30

mit häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen | 40-50

10.2.4 Hämorrhoiden

| ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung
mit häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen | 0-10

oder stärkeren Blutungen | 20

Mastdarmvorfall

| klein, reponierbar | 0-10

sonst | 20-40

Afterschließmuskelschwäche

| mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen
auftretendem, unwillkürlichem Stuhlabgang | 10

sonst | 20-40

Funktionsverlust des Afterschließmuskels | wenigstens 50

Fistel in der Umgebung des Afters |

| geringe, nicht ständige Sekretion | 10

sonst | 20-30

Künstlicher After |

| mit guter Versorgungsmöglichkeit | 50

sonst (z. B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps,
Narben, ungünstige Position) | 60-80

Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark sezernierenden Kotfisteln, die
zu starker Verschmutzung führen, sind ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen
zusätzlich zu berücksichtigen.

10.3 Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse

Der GdS für Krankheiten der Leber, der Gallenwege und der Bauchspeicheldrüse wird bestimmt
durch die Art und Schwere der Organveränderungen sowie der Funktionseinbußen, durch das
Ausmaß der Beschwerden, die Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und die Notwendigkeit
einer besonderen Kostform. Der serologische Nachweis von Antikörpern als Nachweis einer
durchgemachten Infektion (Seronarbe) rechtfertigt allein noch keinen GdS.

10.3.1 Chronische Hepatitis

Unter dem Begriff 'chronische Hepatitis' werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden
zusammengefasst (früher: 'chronische Hepatitis ohne Progression' - chronisch-persistierende
Hepatitis - und 'chronische Hepatitis mit Progression' - chronisch aktive Hepatitis -). Dazu gehö-
ren insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die Arzneimittel- und die kryptogene Hepatitis.

Die gutachtliche Beurteilung einer chronischen Hepatitis beruht auf dem klinischen Befund ein-
schließlich funktionsrelevanter Laborparameter, auf der Ätiologie sowie auf dem histopathologi-
schen Nachweis des Grades der nekro-inflammatorischen Aktivität (Grading) und des Stadiums
der Fibrose (Staging). Zusätzlich sind engmaschige Verlaufskontrollen und die Beachtung der Dif-
ferentialdiagnose erforderlich. Dies gilt auch für geltend gemachte Verschlimmerungen im Lei-
densverlauf. Der GdS und die Leidensbezeichnung ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle,
wobei bereits übliche Befindlichkeitsstörungen - nicht aber extrahepatische Manifestationen - be-
rücksichtigt sind.

Chronische Hepatitis |

| ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität
ehemals: chronische Hepatitis ohne Progression | 20

mit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität
ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, gering entzündliche
Aktivität | 30

mit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität
ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, mäßig entzündliche
Aktivität | 40

mit starker (klinisch-) entzündlicher Aktivität
ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, stark entzündliche
Aktivität |

je nach Funktionsstörung | 50-70

Alleinige Virus-Replikation ('gesunder Virusträger')
bei Hepatitis-C-Virus nur nach histologischem Ausschluss einer Hepatitis. | 10

Bei Vorliegen eines histologischen Befundes gelten für die Virus-Hepatitiden folgende Besonder-
heiten:

Die histopathologische Bewertung der chronischen Virushepatitis umfasst die nekroinflammatori-
sche Aktivität (Grading) und den Grad der Fibrose (Staging). Der GdS ergibt sich aus folgender
Tabelle, wobei die genannten GdS-Werte die üblichen klinischen Auswirkungen mit umfassen.


nekro-
inflammatorische Ak-
tivität | Fibrose

null - gering | mäßig | stark

gering | 20 | 20 | 30

mäßig | 30 | 40 | 40

stark
| 50 | 60 | 70


Anmerkung:

Die Auswertung des histologischen Befundes soll sich an dem modifizierten histologischen Aktivi-
tätsindex (HAI) ausrichten. Eine geringe nekro-inflammatorische Aktivität entspricht einer Punkt-
zahl von 1 bis 5, eine mäßige nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 6 bis 10 und
eine starke nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 11 bis 18. Eine fehlende bzw.
geringe Fibrose entspricht einer Punktzahl 0 bis 2, eine mäßige Fibrose der Punktzahl 3 und eine
starke Fibrose einer Punktzahl von 4 bis 5.

Für die Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick auf die chemischen Laborpa-
rameter folgende Besonderheiten:

| ALAT-/GPT-Werte im Referenzbereich entsprechen bei nachgewiesener
Hepatitis-C-Virus-Replikation einer chronischen Hepatitis ohne (klinisch-)
entzündliche Aktivität.

ALAT-/GPT-Werte bis zum 3-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs
entsprechen einer geringen (klinisch-) entzündlichen Aktivität

ALAT-/GPT-Werte vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des
Referenzbereichs entsprechen einer mäßigen (klinisch-) entzündlichen Aktivität

ALAT-/GPT-Werte von mehr als dem 6-fachen der oberen Grenze des
Referenzbereichs entsprechen einer starken (klinisch-) entzündlichen Aktivität

Diese Bewertungen sind nur zulässig, wenn sie sich in das klinische Gesamtbild des bisherigen
Verlaufs einfügen.

10.3.2 Fibrose der Leber ohne Komplikationen | 0-10

Leberzirrhose

| kompensiert |

inaktiv | 30

gering aktiv | 40

stärker aktiv | 50

dekompensiert (Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie) | 60-100

10.3.3 Fettleber (auch nutritiv-toxisch) ohne Mesenchymreaktion | 0-10

Toxischer Leberschaden

Der GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrho-
se zu beurteilen.

Zirkulatorische Störungen der Leber (z. B. Pfortaderthrombose)

Der GdS ist analog zur dekompensierten Leberzirrhose zu beurteilen.

Nach Leberteilresektion ist der GdS allein davon abhängig, ob und wieweit Funktionsbeeinträchti-
gungen verblieben sind.

10.3.4 Nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors ist in den ersten
fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100

Nach Lebertransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten
(im Allgemeinen zwei Jahre); GdS während dieser Zeit 100. Danach selbst
bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen
Immunsuppression wenigstens 60

10.3.5 Primäre biliäre Zirrhose, primäre sklerosierende Cholangitis
GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen
Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.

Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten (Steinleiden, chronisch
rezidivierende Entzündungen)

| mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten,
Entzündungen in Abständen von Jahren | 0-10

mit häufigeren Koliken und Entzündungen sowie mit
Intervall beschwerden | 20-30

mit langanhaltenden Entzündungen oder mit
Komplikationen | 40-50

Angeborene intra- und extrahepatische Transportstörungen der Galle (z. B.
intra-, extrahepatische Gallengangsatresie), metabolische Defekte
(z. B. Meulengracht-Krankheit)

| ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden | 0-10

mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz), |

ohne Leberzirrhose | 20-40

mit Leberzirrhose | 50

mit dekompensierter Leberzirrhose | 60-100

Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.

Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Störungen
bei fortbestehenden Beschwerden wie bei Gallenwegskrankheiten | 0

Nach Entfernung eines malignen Gallenblasen-, Gallenwegs- oder
Papillentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung
abzuwarten; GdS während dieser Zeit

| bei Gallenblasen- und Gallenwegstumor | 100

bei Papillentumor | 80

10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion)
je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß
der Schmerzen

| ohne wesentlichen Beschwerden, keine Beeinträchtigung
des Kräfte- und Ernährungszustandes | 0-10

geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes | 20-40

starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte
Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes | 50-80

Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind ggf.
weitere Funktionsbeeinträchtigungen (z. B. bei Diabetes mellitus, Osteopathie,
oder infolge chronischer Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung
und Milzverlust) zusätzlich zu berücksichtigen.

Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors ist in den ersten
fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100.



11. Brüche (Hernien)


11.1 Leisten- oder Schenkelbruch je nach Größe und Reponierbarkeit

| ein- oder beidseitig | 0-10

bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit | 20

11.2 Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie | 0-10

Bauchnarbenbruch, angeborene Bauchwandbrüche und -defekte

| ohne wesentliche Beeinträchtigung, je nach Größe | 0-10

mit ausgedehnter Bauchwandschwäche und fehlender oder
stark eingeschränkter Bauchpresse | 20

mit Beeinträchtigung der Bauchorgane bei Passagestörungen
ohne erhebliche Komplikationen | 20-30

bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen | 40-50

Bei schweren angeborenen Bauchwanddefekten mit entspechender
Beeinträchtigung der Bauch- und Brustorgane kommt auch ein höherer
GdS in Betracht.

11.3 Zwerchfellbrüche (einschl. Zwerchfellrelaxation)

| Speiseröhrengleithernie | 0-10

andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche Funktions-
störung | 0-10

größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung
Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten. | 20-30

Angeborene Zwerchfelldefekte mit Verlagerung von inneren Organen in den
Brustkorb und Minderentwicklung von Lungengewebe

| mit geringer Einschränkung der Lungenfunktion | 40

sonst je nach Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Organe | 50-100


12. Harnorgane

Die Beurteilung des GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.

Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.

Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff 'Funktionseinschränkung der Nieren' ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.


12.1 Nierenschäden

12.1.1 Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der

anderen Niere | 25

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen
Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem
Harnbefund | 30

Nierenfehlbildung (z. B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei
Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten,
Beckenniere), Nephroptose

| ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung | 0-10

mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktions-
einschränkung | 20-30

Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere

| mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten | 0-10

mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und
wiederholten Harnwegsinfekten | 20-30

Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion (z. B. Glomerulopathien,
tubulointerstitielle Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne Beschwerden,
mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw.
Leukozytenausscheidung) | 0-10

12.1.2 Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden

rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit | 10-30

Nephrotisches Syndrom

| kompensiert (keine Ödeme) | 20-30

dekompensiert (mit Ödemen) | 40-50

bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer
immunsuppressiven Behandlung | 50

12.1.3 Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion
Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50-80 ml/min bei im Normbereich
liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdS.

Nierenfunktionseinschränkung |

| leichten Grades
(Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca.
35-50 ml/min], Allgemeinbefinden nicht oder nicht
wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit). | 20-30


(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl
erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung
der Leistungsfähigkeit) | 40

mittleren Grades
(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl
erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige
Einschränkung der Leistungsfähigkeit) | 50-70

schweren Grades
(Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden
stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit,
bei Kindern keine normalen Schulleistungen mehr) | 80-100

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung
der anderen Niere

| | leichten Grades | 40-50

mittleren Grades | 60-80

schweren Grades | 90-100

Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren
(z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse) | 100

Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden
(z. B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie,
Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.

12.1.4 Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei
Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS entscheidend
abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen
Immunsuppression ist jedoch der GdS nicht niedriger als 50 zu bewerten.
Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbe-
währung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren

| nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)
im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1) | 50

nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium
Ta N0 M0 (Grading G1) | 50

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)

| im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0 | 60

in höheren Stadien | wenigstens 80

nach Entfernung eines Nierenbeckentumors

im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 | 60

in höheren Stadien | wenigstens 80

nach Entfernung eines Nephroblastoms |

im Stadium I und II | 60

in höheren Stadien wenigstens | 80

12.2 Schäden der Harnwege

12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere chronische Harnblasen-
entzündung)

| leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen) | 0-10

stärkeren Grades
(mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen) | 20-40

chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase
(Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen) | 50-70

12.2.2 Bei Entleerungsstörungen der Blase (auch durch Harnröhrenverengung) sind Begleiter-
scheinungen (z. B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.

Entleerungsstörungen der Blase

| leichten Grades
(z. B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln) | 10

stärkeren Grades
(z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines
Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung,
schmerzhaftes Harnlassen) | 20-40

mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines
Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters
oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleit-
erscheinungen | 50

12.2.3 Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung
abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren

| nach Entfernung des Tumors im Frühstadium unter
Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1 | 50

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren

| nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2) | 50

nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M0 | 60

mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher
Harnableitung | 80

nach Entfernung in höheren Stadien | 100

12.2.4 Harninkontinenz |

| relative

leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz
Grad I) | 0-10

Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz
Grad II-III) | 20-40

völlige Harninkontinenz | 50

bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit | 60-70

nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter
Funktion | 20

Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz | 10

Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung
über die Harnröhre | 30-50

Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung)

| in den Darm | 30

nach außen |

mit guter Versorgungsmöglichkeit | 50

sonst (z. B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungs-
problemen) | 60-80

Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau,
ohne wesentliche Entleerungsstörungen | 30


13. Männliche Geschlechtsorgane


13.1 Verlust des Penis | 50

Teilverlust des Penis

| Teilverlust der Eichel | 10

Verlust der Eichel | 20

Sonst | 30-40

Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf Jahren eine
Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach Entfernung
im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0

| bei Teilverlust des Penis | 50

bei Verlust des Penis | 60

mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa | 80

nach Entfernung in höheren Stadien | 90-100

13.2 Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei
intaktem anderen Hoden | 0

Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider
Hoden

| in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt) | 10

sonst je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch
Substitution | 20-30

vor Abschluss der körperlichen Entwicklung | 20-40

Verlust oder Schwund eines Nebenhodens | 0

Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder
Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi) | 0

| in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch | 20

Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung | 20

13.3 Hydrozele (sog. Wasserbruch) | 0-10

Varikozele (sog. Krampfaderbruch) | 0-10

13.4 Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist eine Heilungsbewährung
abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren

| nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen
Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 | 50

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren

| nach Entfernung eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0
bzw. T3 N0 M0 | 50

nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im
Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 | 60

in höheren Stadien | 80

13.5 Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder
abakterielle Prostatopathie

| ohne wesentliche Miktionsstörung | 0-10

mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen | 20

Prostataadenom
Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung
auf die Nierenfunktion.

13.6 Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren

| nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1) | 50

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren

| nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und
(T1 b bis T2) N0 M0 | 50

nach Entfernung in höheren Stadien | wenigstens 80

Maligner Prostatatumor

| ohne Notwendigkeit einer Behandlung | 50

auf Dauer hormonbehandelt | wenigstens 60


14. Weibliche Geschlechtsorgane


14.1 Verlust der Brust (Mastektomie)

| einseitig | 30

beidseitig | 40

Segment- oder Quadrantenresektion der Brust | 0-20

Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als
Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nerven-
läsionen, Fehlhaltung) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je
nach Ergebnis (z. B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie)

| nach Mastektomie |

einseitig | 10-30

beidseitig | 20-40

nach subkutaner Mastektomie |

einseitig | 10-20

beidseitig | 20-30

Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommt
ein geringerer GdS in Betracht.

Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten fünf
Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während dieser Zeit

| bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0 | 50

bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0 | 60

in höheren Stadien | wenigstens 80

Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen
einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS
entsprechend höher zu bewerten.
Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse ist in den ersten zwei
Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdS beträgt während dieser Zeit 50.

14.2 Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität | 0

in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch | 20

Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im
Stadium T1a N0 M0 | 50

nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium
(Grading G1, Infiltration höchstens des inneren Drittels des
Myometrium) | 50

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung eines Zervixtumors

| im Stadium (T1 b bis T2a) N0 M0 | 50

im Stadium T2b N0 M0 | 60

in höheren Stadien | 80

nach Entfernung eines Korpustumors

| im Stadium T1 N0 M0 (Grading ab G2, Infiltration über das
innere Drittel des Myometrium hinaus) | 50

im Stadium T2 N0 M0 | 60

in höheren Stadien | 80

14.3 Verlust eines Eierstockes | 0

Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke,
ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf

| den Hormonhaushalt - immer in der Postmenopause | 10

im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch
oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des
Hormonausfalls durch Substitution | 20-30

vor Abschluss der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit
des Hormonausfalls | 20-40

Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut behandelbar, so dass im Allge-
meinen anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen
(z. B. Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.

Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors ist in den ersten fünf Jahren
eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit

| nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0 | 50

| in anderen Stadien | 80

14.4 Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe
und/oder der Parametrien je nach Art, Umfang und Kombination der
Auswirkungen (z. B. Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen,
Kohabitationsbeschwerden) | 10-40

14.5 Endometriose

| leichten Grades
(geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden) | 0-10

mittleren Grades | 20-40

schweren Grades
(z. B. Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke Beschwerden,
erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität) | 50-60

14.6 Scheidenfisteln

| Harnweg-Scheidenfistel | 50-60

Mastdarm-Scheidenfistel | 60-70

Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung) | 100

Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung sind entsprechend
niedriger zu bewerten.

Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide und/oder der Gebärmutter

| ohne Harninkontinenz oder mit geringer Stressinkontinenz (Grad I) | 0-10

mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren
Senkungsbeschwerden. | 20-40

mit völliger Harninkontinenz | 50-60

bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit | 70

Ulzerationen sind ggf. zusätzlich zu bewerten.

Isolierte Senkung der Scheidenhinterwand mit leichten Defäkationsstörungen | 0-10

Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik, nach Vollendung
des 14. Lebensjahres (einschließlich Sterilität) | 40

Kraurosis vulvae

| geringen Grades (keine oder nur geringe Beschwerden) | 0-10

mäßigen Grades (erhebliche Beschwerden,
keine Sekundärveränderungen) | 20-30

stärkeren Grades (starke Beschwerden, therapeutisch schwer
beeinflussbare Sekundärveränderungen) | 40

Vollständige Entfernung der Vulva | 40

Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors ist in den ersten fünf Jahren
eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit

| nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M0 | 60

in höheren Stadien | 80

Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile ist in den ersten
fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit

| nach Entfernung im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 | 50

sonst | 80


15. Stoffwechsel, innere Sekretion

In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdS.

15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.

Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdSWerte bedingen.


15.2 Gicht

Bei der Beurteilung des GdS sind die Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke,
Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen Schübe und eine Beteiligung der
inneren Organe zu berücksichtigen.

15.3 Fettstoffwechselkrankheit

Der GdS ist grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß der Folgekrankheiten.
Bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese | 30

Alimentäre Fettsucht, Adipositas

Die Adipositas allein bedingt keinen GdS. Nur Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kar-
diopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines GdS
begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per-
magna.

15.4 Phenylketonurie

ohne fassbare Folgeerscheinungen

| im Kindesalter bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres | 30

danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme | 10

Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdS vor allem vom Ausmaß der
geistigen Behinderung und weiterer Folgen (z. B. hirnorganische Anfälle) abhängig.

15.5 Mukoviszidose (zystische Fibrose)

| unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß | 20

unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt,
Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß | 30-40

Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt,
häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch
und Erwerbstätigkeit in der Regel noch möglich | 50-70

schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten, der
Lungenfunktion und des Ernährungszustandes | 80-100

Folgekrankheiten (z. B. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose)
sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

15.6 Schilddrüsenkrankheiten

Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beein-
trächtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthal-
mus, Trachealstenose) sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma
richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.

Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten fünf
Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit

| nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors,
ohne Lymphknotenbefall | 50

sonst | 80

Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 oder mehr, ist der
während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.

Tetanie

Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten
sind.

15.7 Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)

Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten
sind. Selten auftretende Funktionsstörungen sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen
(z. B. orthostatische Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen.

Cushing-Syndrom

Der GdS wird bestimmt von der Muskelschwäche und den Auswirkungen an den verschiedenen
Organsystemen (Hypertonie, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische Ver-
änderungen).

15.8 Porphyrien

Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit) | 100

Hepatische Porphyrien

| akut-intermittierende Porphyrie | 30

Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche Beschwerden | 10

Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen.


16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.


16.1 Verlust der Milz

| bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung
des 8. Lebensjahres | 20

danach oder bei späterem Verlust | 10

16.2 Hodgkin-Krankheit

| im Stadium I bis IIIA

bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis
zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung
auf den Allgemeinzustand | 60-100

nach Vollremission GdS für die Dauer von drei
Jahren (Heilungsbewährung) | 50

im Stadium IIIB und IV |

bis zum Ende der Intensiv-Therapie | 100

nach Vollremission GdS für die Dauer von drei
Jahren (Heilungsbewährung) | 60

16.3 Non-Hodgkin-Lymphome

16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne
Non-Hodgkin-Lymphome

| mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden,
keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine
wesentliche Progredienz) | 30-40

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) | 50-70

mit starken Auswirkungen, starke Progredienz
(z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie,
rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung) | 80-100

Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

| nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von
drei Jahren (Heilungsbewährung) | 50

16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

| bis zum Ende der Intensiv-Therapie | 100

nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) | 80

16.4 Plasmozytom (Myelom)

| mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den
Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne
Beschwerden, keine wesentliche Progredienz) | 30-40

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) | 50-70

mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie,
starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung) | 80-100

16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien
Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.

16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv

Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt
der GdS 10 - 20.

Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission be-
trägt der GdS 30 - 40.

Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder
bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der
Therapie beträgt der GdS 50 - 80.

In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.

16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie;
chronische myelomonozytäre Leukämie

Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40.

Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchti-
gung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der
Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 - 80.

In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.

16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)

Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 - 20.

Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 - 40.

Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organo-
megalie) beträgt der GdS 50 - 70.

Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organo-
megalie) beträgt der GdS 80 - 100.

16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom

Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung,
Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50.

16.5.5 Polycythaemia vera

Bei Behandlungsbedürftigkeit

- mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10.

- mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Neben-
wirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 - 40.

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

16.5.6 Essentielle Thrombozythämie

Bei Behandlungsbedürftigkeit

- mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10.

- mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Neben-
wirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 - 40.

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

16.5.7 Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.

16.6 Akute Leukämien

vorherige Änderung nächste Änderung

| bis zum Ende der Intensiv-Therapie | 100

danach
für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) | 60



Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere
während
der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie)
beträgt der GdS 100.


Nach dem ersten Jahr

- bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,
- bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten The-
rapie: Der GdS beträgt 80
für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chro-
nische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung
und kognitiver Funktionen) zu bewerten.


16.7 Myelodysplastische Syndrome

| mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne
wesentliche Allgemeinstörungen) | 10-20

mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen) | 30-40

mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusions-
bedürftigkeit, rezidivierende Infektionen) | 50-80

mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit,
häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation) | 100

Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose
Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach
Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.

16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation

| Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der
GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen. |

Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von
drei Jahren (Heilungsbewährung) | 100

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden,
jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.

16.9 Anämien

Symptomatische Anämien (z. B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der
Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.

Therapierefraktäre Anämien (z. B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie,
Erythrozytenenzymdefekte)

| mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne
wesentliche Allgemeinstörungen) | 0-10

mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen) | 20-40

mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde
Transfusionsbedürftigkeit) | 50-70

16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach
Blutungsneigung)

| leichte Form
mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 % | 20

mittelschwere Form - mit 1-5 % AHG
mit seltenen Blutungen | 30-40

mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten
Blutungen | 50-80

schwere Form - mit weniger als 1 % AHG | 80-100

Sonstige Blutungsleiden

| ohne wesentliche Auswirkungen | 10

mit mäßigen Auswirkungen | 20-40

mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei
leichten Traumen) | 50-70

mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen,
Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen) | 80-100

Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z. B. bei Herzklappen- und Ge-
fäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw.
keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann
- analog den sonstigen Blutungsleiden - in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.

16.11 Immundefekte

Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z. B.
Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente
B-Zell-Defekte, septische Granulomatose)

| ohne klinische Symptomatik | 0

trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außer-
gewöhnlichen Infektionen | 20-40

trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch
außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)
Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht. | 50

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)

| HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik | 10

HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik

geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathie
syndrom [LAS]) | 30-40

stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related
complex [ARC]) | 50-80

schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) | 100


17. Haut

Bei der Beurteilung des GdS von Hautkrankheiten sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein Durchschnitts-GdS in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als bei Erwachsenen.

Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z. B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen, Verätzungen und ähnlichem muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdS.

Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.


17.1 Ekzeme

Kontaktekzeme (z. B. irritatives und allergisches Kontaktekzem)

| geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige
Wochen auftretend | 0-10

Sonst | 20-30

Atopisches Ekzem ('Neurodermitis constitutionalis', 'endogenes
Ekzem')

| geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung |

bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend | 0-10

bei länger dauerndem Bestehen | 20-30

mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere
Gesichtsbefall | 40

mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter
Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr | 50

Seborrhoisches Ekzem

| geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die
Prädilektionsstellen | 0-10

sonst, je nach Ausdehnung | 20-30

17.2 Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem

| selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare
Noxen oder Allergene | 0-10

häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen
oder Allergene | 20-30

schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf | 40-50

Eine systemische Beteiligung z. B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf.
zusätzlich zu berücksichtigen.

17.3 Akne

Acne vulgaris

| leichteren bis mittleren Grades | 0-10

schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung
und entsprechender erheblicher kosmetischer
Beeinträchtigung | 20-30

Acne conglobata |

| auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und
Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen | 30-40

schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden
axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade)
und ggf. zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus
(Acne tetrade) wenigstens | 50

17.4 Rosazea, Rhinophym

| geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig störend | 0-10

stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung | 20-30

17.5 Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes
(z. B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische
Sklerodermie)

| auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer
Ausdehnung | 0-10

auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung,
je nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung | 20-40

über die Prädilektionsstellen hinausgehend, ggf. Ulzerationen | 50-70

17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten (z. B. Pemphigus, Pemphigoide)

| bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung | 10

sonst | 20-40

bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall
in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des
Allgemeinzustandes auch höher. | 50-80

17.7 Psoriasis vulgaris

| auf die Prädilektionsstellen beschränkt | 0-10

ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten | 20

bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem
lokalen Befall (z. B. an den Händen) | 30-50

Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der Nagelplatten) sowie
eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich zu bewerten.

17.8 Erythrodermien

| bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses | 40

bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne
wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 50-60

mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 70-80

17.9 Ichthyosis

| leichte Form,
auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit
trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche
Verfärbung | 0-10

mittlere Form
auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit
stärkerer Schuppung und Verfärbung | 20-40

schwere Form
mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten
Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts | 50-80

17.10 Mykosen

| bei begrenztem Hautbefall | 0-10

bei Befall aller Finger- und Fußnägel, ggf. mit Zerstörung von
Nagelplatten | 20

Chronisch rezidivierendes Erysipel

| ohne bleibendes Lymphödem | 10

sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems | 20-40

Chronisch rezidivierender Herpes simplex

| geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr
rezidivierend | 0-10

größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend | 20

17.11 Totaler Haarausfall

|
(mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern) | 30

17.12 Naevus
Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen Entstellung.

Pigmentstörungen (z. B. Vitiligo)

| an Händen und/oder Gesicht |

gering | 10

ausgedehnter | 20

sonst | 0

17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren
eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z. B. Basalzellkarzinome,
Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser Zeit

nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder
eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 | 50

in anderen Stadien | 80


18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

18.1 Allgemeines

Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.

Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.

Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.

Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.

Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.

Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.

Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.

Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.

Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.

Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.


18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten

(z. B. Bechterew-Krankheit)

| ohne wesentliche Funktionseinschränkung
mit leichten Beschwerden | 10

mit geringen Auswirkungen
(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach
Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) | 20-40

mit mittelgradigen Auswirkungen
(dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden,
therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) | 50-70

mit schweren Auswirkungen
(irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) | 80-100

Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zu-
sätzlich zu berücksichtigen.

18.2.2 Kollagenosen (z. B. systemischer Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose,
Polymyositis/Dermatomyositis),

18.2.3 Vaskulitiden (z. B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica)

Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Aus-
maß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand,
wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die
Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50
nicht unterschritten werden.

18.3 Bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile kommt es auf Art und
Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzu-
stand an.

18.4 Fibromyalgie

Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple
Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im
Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.

18.5 Chronische Osteomyelitis

Bei der Beurteilung des GdS sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses
sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Aus-
wirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anä-
mie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durch-
schnitts-GdS zu bilden.

Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre) | 0-10

Chronische Osteomyelitis

| geringen Grades
(eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung) | mindestens 20

mittleren Grades
(ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige Fisteleiterung,
Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden) | mindestens 50

schweren Grades
(häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration
der Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche
Aktivitätszeichen in den Laborbefunden) | mindestens 70

Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden,
wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren - nach jahr-
zehntelangem Verlauf seit fünf Jahren - keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den wei-
teren Befunden (einschließlich Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr
erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdS nur um 20 bis 30 Punkte niedriger ein-
zuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis
der GdS nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.

18.6 Muskelkrankheiten
Bei der Beurteilung des GdS ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:

Muskelschwäche

| mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige
Unsicherheiten) | 20-40

mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrak-
turen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr
möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens) | 50-80

mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit
und Gebrauchsunfähigkeit der Arme) | 90-100

Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z. B.
Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung)
oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berück-
sichtigen.

18.7 Kleinwuchs

Körpergröße nach Abschluss des Wachstums

| über 130 bis 140 cm | 30-40

über 120 bis 130 cm | 50

Bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.
Dieser GdS ist auf harmonischen Körperbau bezogen.

Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei Osteogenesis imperfecta) mit
dem Kleinwuchs verbundene Störungen wie

| mangelhafte Körperproportionen,
Verbildungen der Gliedmaßen,
Störungen der Gelenkfunktion, Muskelfunktion und Statik,
neurologische Störungen,
Einschränkungen der Sinnesorgane,
endokrine Ausfälle und
außergewöhnliche psychoreaktive Störungen.

18.8 Großwuchs

Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS. Auf psychoreaktive Störungen
ist besonders zu achten.

18.9 Wirbelsäulenschäden

Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheiben-
schäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten
Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der
Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenab-
schnitte.

Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter
physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmer-
zen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie,
sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Ein-
engungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.

Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige
anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeit-
raum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersu-
chungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.

Wirbelsäulenschäden

| ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität | 0

mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades,
seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) | 10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde
Wirbelsäulensyndrome) | 20

mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen
andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) | 30

mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen
in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30-40

mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer
Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese,
die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett];
schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) | 50-70

bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh-
und Stehunfähigkeit | 80-100

Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinun-
gen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkun-
gen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Aus-
fallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen.
Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermö-
gens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.

18.10 Beckenschäden

| ohne funktionelle Auswirkungen | 0

mit geringen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring,
degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke) | 10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen
(z. B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose) | 20

mit schweren funktionellen Auswirkungen
und Deformierung | 30-40

18.11 Gliedmaßenschäden, Allgemeines

Der GdS bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit dem GdS für entsprechende
Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der
Verlust.

Die aufgeführten GdS für Gliedmaßenverluste gehen - soweit nichts anderes erwähnt ist - von
günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen
ungünstigen Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei
nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im
allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder
nicht.

Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindern bei Verlust und Funktionsstö-
rungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der
Behinderung, ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdS eine Änderung er-
fährt.

Bei der Bewertung des GdS von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe Pseu-
darthrosen günstiger sind als schlaffe.

Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdS außer nach der Funktionsbeeinträchti-
gung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.

18.12
Endoprothesen

Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endo-
prothesen bei bestmöglichem Behandlungser-
gebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungs-
qualität sind höhere Werte angemessen.

Die Versorgungsqualität kann insbesondere be-
einträchtigt sein durch

- Beweglichkeits- und Belastungseinschrän-
kung,
- Nervenschädigung,
- deutliche Muskelminderung,
- ausgeprägte Narbenbildung.

Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte
schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart
üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.

Hüftgelenk

| bei einseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens | 10,

bei beidseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens | 20;

Kniegelenk

| bei einseitiger Totalendoprothese
beträgt der GdS mindestens | 20,

bei beidseitiger Totalendoprothese
beträgt der GdS mindestens | 30,

bei einseitiger Teilendoprothese
beträgt der GdS mindestens | 10,

bei beidseitiger Teilendoprothese
beträgt der GdS mindestens | 20;

Oberes Sprunggelenk

| bei einseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens | 10,

bei beidseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens | 20;

Schultergelenk

| bei einseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens | 20,

bei beidseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens | 40;

Ellenbogengelenk

| bei einseitiger Totalendoprothese
beträgt der GdS mindestens | 30,

bei beidseitiger Totalendoprothese
beträgt der GdS mindestens | 50;

Kleine Gelenke
Endoprothesen bedingen keine wesentliche
Teilhabebeeinträchtigung.

Aseptische Nekrosen

| Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit)
während der notwendigen Entlastung | 70

Lunatum-Malazie
während der notwendigen Immobilisierung | 30

18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen

Extremitätenverlust

Verlust eines Armes und Beines | 100

Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem
Oberarmstumpf | 80

Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche
Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im Schultergelenk zur Folge hat. Das ist
immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt.

Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk | 70

Verlust eines Armes im Unterarm | 50

Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm | 60

Verlust der ganzen Hand | 50

Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut
beweglichem Schultergürtel | 30

Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45° und
leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig.

Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei
gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels | 40-50

Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel)

| Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung
der Dreh- und Spreizfähigkeit | 10

Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung
der Dreh- und Spreizfähigkeit | 20

Instabilität des Schultergelenks

| geringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen
von 1 Jahr und mehr) | 10

mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung | 20-30

schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige
Ausrenkung | 40

Schlüsselbeinpseudarthrose

| straff | 0-10

schlaff | 20

Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit der
großen Armgelenke | 0

Oberarmpseudarthrose

| straff | 20

schlaff | 40

Riss der langen Bizepssehne | 0-10

Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung
der Unterarmdrehbewegung

| in günstiger Stellung | 30

in ungünstiger Stellung | 40-50

Die Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° bei mittlerer Pronationsstellung des Un-
terarms ist als günstige Gebrauchsstellung aufzufassen.

Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk

| geringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier
Unterarmdrehbeweglichkeit) | 0-10

stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich
Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit) | 20-30

Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit

| in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung) | 10

in ungünstiger Stellung | 20

in extremer Supinationsstellung | 30

Ellenbogen-Schlottergelenk | 40

Unterarmpseudarthrose

| straff | 20

schlaff | 40

Pseudarthrose der Elle oder Speiche | 10-20

Versteifung des Handgelenks

| in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) | 20

in ungünstiger Stellung | 30

Bewegungseinschränkung des Handgelenks

| geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40) | 0-10

stärkeren Grades | 20-30

Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der Hand-
wurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer
Funktionsbeeinträchtigung | 10-30

Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung | 0-10

Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand-
Handwurzelgelenks in günstiger Stellung | 20

Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere
Gebrauchsstellung) | 0-10

Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind oft störender
als ein glatter Verlust.

Verlust des Daumenendgliedes | 0

Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes | 10

Verlust eines Daumens | 25

Verlust beider Daumen | 40

Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen | 30

Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder
Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens | 10

Verlust von zwei Fingern

| mit Einschluss des Daumens | 30

II+III, II+IV | 30

sonst | 25

Verlust von drei Fingern

| mit Einschluss des Daumens | 40

I I+III+IV | 40

sonst | 30

Verlust von vier Fingern

| mit Einschluss des Daumens | 50

sonst | 40

Verlust der Finger II bis V an beiden Händen | 80

Verlust aller fünf Finger einer Hand | 50

Verlust aller zehn Finger | 100

Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei Ver-
lust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhö-
hen.
Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige
Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und
Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.

Nervenausfälle (vollständig)

Armplexus | 80

oberer Armplexus | 50

unterer Armplexus | 60

N. axillaris | 30

N. thoracicus longus | 20

N. musculocutaneus | 20

N. radialis

| ganzer Nerv | 30

mittlerer Bereich oder distal | 20

N. ulnaris

| proximal oder distal | 30

N. medianus

| proximal | 40

distal | 30

Nn. radialis und axillaris | 50

Nn. radialis und ulnaris | 50

Nn. radialis und medianus | 50

Nn. ulnaris und medianus. | 50

Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich | 60

Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind
entsprechend geringer zu bewerten.

18.14 Schäden der unteren Gliedmaßen

Verlust beider Beine im Oberschenkel | 100

Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im
Unterschenkel | 100

Verlust eines Beines und Armes | 100

Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem
Oberschenkelstumpf | 80

Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funk-
tionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall,
wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.

Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung
nach Gritti) | 70

Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines
(z. B. Sitzbeinabstützung) | 70

Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender
Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke | 50

Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels
(z. B. Schienbeinkopfabstützung) | 50

Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender
Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke | 60

Verlust beider Beine im Unterschenkel | 80

| bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen | 90

bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen | 100

Teilverlust eines Fußes, Absetzung

nach Pirogow

einseitig, guter Stumpf | 40

beidseitig | 70

nach Chopart

einseitig, guter Stumpf | 30

einseitig, mit Fußfehlstellung | 30-50

beidseitig | 60

nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp

einseitig, guter Stumpf | 30

einseitig, mit Fußfehlstellung | 30-40

beidseitig | 50

Verlust einer Zehe | 0

Verlust einer Großzehe | 10

Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens | 20

Verlust der Zehen II bis V oder I bis III | 10

Verlust aller Zehen an einem Fuß | 20

Verlust aller Zehen an beiden Füßen | 30

Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung | 80-100

Versteifung eines Hüftgelenks |

| in günstiger Stellung | 40

Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von
ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.

in ungünstiger Stellung | 50-60

Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-,
Abduktions- oder Beugestellung. |

Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke

|
geringen Grades
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)

einseitig | 10-20

beidseitig | 20-30

mittleren Grades
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)

einseitig | 30

beidseitig | 50

stärkeren Grades

einseitig | 40

beidseitig | 60-100

Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation)

| für die Dauer der vollständigen Immobilisierung | 100

danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung | 50

Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS
nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.

Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung | 50-80

Schnappende Hüfte | 0-10

Beinverkürzung |

| bis 2,5 cm | 0

über 2,5 cm bis 4 cm | 10

über 4 cm bis 6 cm | 20

über 6 cm | wenigstens 30

Oberschenkelpseudarthrose

| straff | 50

schlaff | 70

Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel | 0-10

Versteifung beider Kniegelenke | 80

Versteifung eines Kniegelenks

| in günstiger Stellung (Beugestellung von 10-15°) | 30

| in ungünstiger Stellung | 40-60

Lockerung des Kniebandapparates

| muskulär kompensierbar | 10

unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit | 20

Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung | 30-50

Kniescheibenbruch

| nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des
Streckapparates | 10

nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des
Streckapparates | 20-40

Habituelle Kniescheibenverrenkung

| seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) | 0-10

häufiger | 20

Bewegungseinschränkung im Kniegelenk

| geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)

einseitig | 0-10

beidseitig | 10-20

mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)

einseitig | 20

beidseitig | 40

stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)

einseitig | 30

beidseitig | 50

Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia
patellae Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig

ohne Bewegungseinschränkung | 10-30

mit Bewegungseinschränkung | 20-40

Schienbeinpseudarthrose

| straff | 20-30

schlaff | 40-50

Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins | 0-10

Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung
(Plantarflexion um 5° bis 15°) | 20

Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung
(Mittelstellung) | 10

Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks

| in günstiger Stellung | 30

in ungünstiger Stellung | 40

Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk

| geringen Grades | 0

mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30) | 10

stärkeren Grades | 20

Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk | 0-10

Klumpfuß je nach Funktionsstörung

| einseitig | 20-40

beidseitig | 30-60

Andere Fußdeformitäten

| ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß,
Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch) | 0

mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung

geringen Grades | 10

stärkeren Grades | 20

Versteifung aller Zehen eines Fußes

| in günstiger Stellung | 10

in ungünstiger Stellung | 20

Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der
Großzehe | 0

Versteifung der Großzehengelenke

| in günstiger Stellung | 0-10

in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk
über 10°) | 20

Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle

| mit geringer Funktionsbehinderung | 10

mit starker Funktionsbehinderung | 20-30

Nervenausfälle (vollständig)

| Plexus lumbosacralis | 80

N. glutaeus superior | 20

N. glutaeus inferior | 20

N. cutaneus femoralis lat | 10

N. femoralis | 40

N. ischiadicus

proximal | 60

distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis) | 50

N. peronaeus communis oder profundus | 30

N. peronaeus superficialis | 20

N. tibialis | 30

Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind
entsprechend geringer zu bewerten.

Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines | 80

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Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht

1. Ursachenbegriff

a) Der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff ist nicht identisch mit dem medizinischen.

b) Ursache
im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen (und wie Ursachen zu werten), wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts.

c)
Die Ursache braucht nicht zeitlich eng begrenzt zu sein. Es können auch dauernde oder wiederkehrende kleinere äußere Einwirkungen in ihrer Gesamtheit eine Gesundheitsstörung verursachen.

d) 'Gelegenheitsursachen', letzter Anstoß, Anlass sind begrifflich keine wesentlichen Bedingungen. Eine 'Gelegenheitsursache' kann nur dann angenommen werden, wenn
der Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auch ohne das angeschuldigte Ereignis durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd derselben Zeit und in annähernd gleichem Ausmaß eingetreten wäre. So wird bei konstitutionsbedingten Leiden oft ein unwesentlicher äußerer Anlass von der Antrag stellenden Person als Ursache verantwortlich gemacht, z. B. das Heben von leichten Gegenständen für das Auftreten von Hernien. In solchen Fällen hat die äußere Einwirkung bei der Entstehung der Krankheit nicht wesentlich mitgeholfen, sondern sie hat nur innerhalb einer bereits bestehenden Störung einem besonders charakteristischen Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen. Das Wort 'Auslösung' ist bei der Erörterung zu vermeiden, der Begriff ist zu unbestimmt. Bei der Beurteilung ist klarzustellen, welcher der zur Diskussion stehenden ätiologischen Faktoren die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Erfolges und damit Ursache im versorgungsrechtlichen Sinne ist.

e) Der Ursachenbegriff spielt eine Rolle bei der Beurteilung
des ursächlichen Zusammenhangs zwischen schädigendem Vorgang und Gesundheitsstörung oder Tod, des besonderen beruflichen Betroffenseins, der Hilflosigkeit, der Voraussetzungen für den Pauschbetrag für den Kleider- oder Wäscheverschleiß sowie im Bereich der Kriegsopferfürsorge und der Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen.

2.
Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs

a) Zu den Fakten, die vor
der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs geklärt ('voll bewiesen') sein müssen, gehören der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung.

b) Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt, wie z. B.
die Detonation eines Sprengkörpers, ein Kraftfahrzeugunfall, die Übertragung von Krankheitserregern oder eine Vergewaltigung. Auch besondere Belastungen, wie sie z. B. im Fronteinsatz, in Kriegsgefangenschaft, bei Dienstverrichtungen in bestimmten Ausbildungsstufen der Bundeswehr oder in rechtsstaatswidriger Haft in der ehemaligen DDR gegeben sein können, zählen dazu. Relativ selten sind daneben Auswirkungen von außerhalb der Dienstverrichtungen liegenden diensteigentümlichen Verhältnissen in Betracht zu ziehen; diensteigentümliche Verhältnisse sind die besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens abweichenden und diesen in der Regel fremden Verhältnisse des Dienstes (z. B. das enge Zusammenleben in einer Kaserne). Unfall ist ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis.

c) Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung der Gesundheit durch den schädigenden Vorgang, wie z. B. die Verwundung, die Verletzung durch Unfall, die Resistenzminderung durch Belastung. Die verbleibende Gesundheitsstörung ist die Schädigungsfolge (Wehrdienstbeschädigungsfolge [WDB-Folge], Zivildienstbeschädigungsfolge [ZDB-Folge] usw.).

d) Zwischen
dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung muss eine nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder. Fehlen Brückensymptome, so ist die Zusammenhangsfrage besonders sorgfältig zu prüfen und die Stellungnahme anhand eindeutiger objektiver Befunde überzeugend wissenschaftlich zu begründen.

e) Für eine Reihe
von Erkrankungen, für die eine traumatische Entstehung in Betracht kommt, muss auch eine lokale Beziehung zwischen dem Ort der traumatischen Einwirkung und dem Krankheitsherd vorliegen, z. B. bei Geschwülsten oder Osteomyelitis.

f)
Die Fakten, auf die sich die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs gründet, müssen voll bewiesen sein. Das bedeutet, dass sie belegt sein müssen oder dass - wenn Belege nicht zu beschaffen sind - zumindest nach den gegebenen Umständen (z. B. auch aufgrund einer Glaubhaftmachung) die Überzeugung zu gewinnen ist, dass es so und nicht anders gewesen ist.

3.
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

a)
Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinischwissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Mit besonderer Sorgfalt ist das Für und Wider abzuwägen. Auch bei schwierigen Zusammenhangsfragen soll man bemüht sein, im Gutachten zu einer verwertbaren Beurteilung zu kommen.

b) Grundlage für
die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese. Es genügt nicht, dass ein einzelner Wissenschaftler oder eine einzelne Wissenschaftlerin eine Arbeitshypothese aufgestellt oder einen Erklärungsversuch unternommen hat. Es kommt auch nicht allein auf die subjektive Auffassung der beurteilenden Person an.

c) Vielfach lässt allein
der große zeitliche Abstand ohne Brückensymptome den ursächlichen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen. Die angemessene zeitliche Verbindung ist in der Regel eine Voraussetzung für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Andererseits kann die zeitliche Verbindung zwischen einer Gesundheitsstörung und dem geleisteten Dienst für sich allein die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht begründen. Die Tatsache, dass z. B. ein Soldat beim Eintritt in den Dienst gesund war, dass er den Einflüssen des Dienstes ausgesetzt war und dass eine Krankheit während der Dienstzeit entstanden oder hervorgetreten ist, reicht für die Annahme einer Schädigungsfolge nicht aus. Es muss vielmehr der ungünstige Einfluss einer bestimmten Dienstverrichtung oder allgemeiner dienstlicher Verhältnisse auf die Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit dargelegt werden, da Krankheiten aller Art, insbesondere innere Leiden, zu jeder Zeit auch ohne wesentliche Mitwirkung eines schädigenden Vorgangs entstehen können.

d) Aus dem Umstand, dass
der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist.

4. Kannversorgung

a) Abweichend
von den oben erläuterten Grundsätzen kann nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht (Kannversorgung). Eine gleichlautende Bestimmung enthalten auch alle weiteren Gesetze des sozialen Entschädigungsrechts.

b) Folgende medizinische Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

aa) Über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens darf keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrschen.
Eine von der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung abweichende persönliche Ansicht einer sachverständigen Person erfüllt nicht den Tatbestand einer Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft.

bb) Wegen mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse
und Erfahrungen darf die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder Schädigungsfolgen für die Entstehung und den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Ein ursächlicher Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände muss in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen werden. Ist die ursächliche Bedeutung bestimmter Einflüsse trotz mangelnder Kenntnis der Ätiologie und Pathogenese wissenschaftlich nicht umstritten, so muss gutachterlich beurteilt werden, ob der ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist.

cc) Zwischen
der Einwirkung der wissenschaftlich in ihrer ursächlichen Bedeutung umstrittenen Umstände und der Manifestation des Leidens oder der Verschlimmerung des Krankheitsbildes muss eine zeitliche Verbindung gewahrt sein, die mit den allgemeinen Erfahrungen über biologische Verläufe und den in den wissenschaftlichen Theorien vertretenen Auffassungen über Art und Wesen des Leidens in Einklang steht.

c) Ungewissheiten im Sachverhalt, die von der
Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursachen des Leidens unabhängig sind, rechtfertigen die Anwendung der Kannvorschrift nicht; dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtserhebliche Zweifel über den Zeitpunkt des Leidensbeginns bestehen, weil die geltend gemachten Erstsymptome mehrdeutig sind, oder wenn das Leiden diagnostisch nicht ausreichend geklärt ist.

d) Ist bei einem Leiden eine Kannversorgung generell in Betracht zu ziehen, muss trotzdem anhand des Sachverhaltes des Einzelfalles stets zuerst geprüft werden, ob der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit entscheiden, so entfällt eine Kannversorgung. Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil des Gesamtleidens gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind.

e) Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem als
Schädigungsfolge anerkannten Leiden und einem neuen Leiden nicht gegeben, weil über die Ursache des neuen Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, so ist eine Kannversorgung nur dann gerechtfertigt, wenn das als Ursache in Betracht kommende Leiden aus heutiger Sicht zu Recht anerkannt worden ist. Das heißt bei der Überprüfung der früheren Entscheidung müsste unter Berücksichtigung jeweils neuester medizinischer Erkenntnisse das anerkannte Leiden erneut als Schädigungsfolge anerkannt werden. Kommt bei einem Leiden, für das bereits teilweise eine Versorgung als Rechtsanspruch besteht, über diesen Anteil hinaus eine Kannversorgung in Betracht, so kann diese nur gewährt werden, wenn der als Schädigungsfolge anerkannte Teil des Leidens, der als mögliche Ursache für eine weitergehende Versorgung erörtert wird, zu Recht anerkannt worden ist, oder wenn für den als Schädigungsfolge anerkannten Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind.

f) Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder von zu Recht als Schädigungsfolge anerkannten Leiden für die Verschlimmerung eines schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen
der insoweit in der medizinischen Wissenschaft bestehenden Ungewissheit nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, so sind bei der Bemessung des Verschlimmerungsanteils das Ausmaß des Vorschadens, die Art des Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz und der weitere Leidensverlauf zu berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren Verschlimmerungsanteilen ist der GdS in der auch sonst üblichen Weise zu bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren (z. B. schubartigen) Verschlechterungen des Leidens ist dann zu prüfen, ob diese nun mehr mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (z. B. nach langem, schubfreiem Intervall oder bei Einwirkung von neuen, in ihrer ursächlichen Bedeutung bekannten Faktoren). Bei nicht klar abgrenzbaren Verschlimmerungen - wenn also die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen auch für den weiteren Verlauf nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann (z. B. bei chronischprogredienten Verlaufsformen) - kann je nach Ausmaß des Vorschadens und der hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz des Leidens ein Bruchteil des jeweiligen Gesamtleidens oder auch der gesamte Leidenszustand in die Kannversorgung einbezogen werden.

5. Mittelbare Schädigungsfolgen

Mittelbare Schädigungsfolgen sind Gesundheitsstörungen, die durch ein äußeres Ereignis,
das seine Ursache in einem schädigungsbedingten Leiden hat, herbeigeführt worden sind. Die mittelbaren Schädigungsfolgen werden versorgungsrechtlich wie unmittelbare Schädigungsfolgen behandelt. Ein in der Eigenart eines Leidens liegender Folgeschaden ist keine mittelbare, sondern eine unmittelbare Schädigungsfolge.

6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen

Eine von der beschädigten Person absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne der Versorgungsgesetze. Absichtlich herbeigeführt ist sie dann, wenn sie von der beschädigten Person erstrebt war. Selbsttötung und die Folgen eines Selbsttötungsversuches
oder einer Selbstverletzung sind nicht absichtlich herbeigeführt, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch versorgungsrechtlich geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.

7.
Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung

a) Die
Anerkennung einer Gesundheitsstörung im Sinne der Entstehung setzt voraus, dass zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges noch kein dieser Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder psychisches Geschehen vorhanden war. Dies gilt auch, wenn auf eine Disposition zu der Gesundheitsstörung geschlossen werden kann. Sofern zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges bereits ein einer Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder psychisches Geschehen, wenn auch noch nicht bemerkt, vorhanden war, kommt nur eine Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung in Frage, falls die äußere Einwirkung entweder den Zeitpunkt vorverlegt hat, an dem das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre, oder das Leiden in schwererer Form aufgetreten ist, als es sonst zu erwarten gewesen wäre. Von diesem Begriff der Verschlimmerung ist der Begriff der Verschlimmerung im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu unterscheiden.

b) Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne
der Entstehung als auch im Sinne der Verschlimmerung anerkannter Gesundheitsstörungen ist jeweils zu prüfen, ob die Leidenszunahme noch auf eine Schädigung ursächlich zurückzuführen ist.

c)
Bei der ärztlichen Begutachtung muss abgewogen werden, ob nur die eigengesetzliche Entwicklung eines Leidens vorliegt oder ob dienstliche oder außerdienstliche Einwirkungen als wesentliche Bedingung einen Einfluss auf die Stärke der Krankheitserscheinungen und auf die Schnelligkeit des Fortschreitens hatten.

8. Arten
der Verschlimmerung

Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene Arten
der Verschlimmerung. Ein schädigender Vorgang kann nur vorübergehend zu einer Zunahme des Krankheitswertes und damit zu keiner oder nicht zu einem bleibenden schädigungsbedingten GdS führen; er kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsverlauf beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden schädigungsbedingten GdS führen; er kann aber auch den weiteren Krankheitsverlauf richtungsgebend bestimmen und damit Anlass zu einem ansteigenden schädigungsbedingten GdS sein. Häufig wird erst nach längerer Beobachtung des Verlaufs zu beurteilen sein, wie weit der Einfluss des schädigenden Vorgangs reicht. Das Ausmaß der Verschlimmerung ist für die Festsetzung des GdS von wesentlicher Bedeutung. Hierbei müssen in jedem Fall die durch die Gesundheitsstörung bewirkte Gesamt-GdS sowie der GdS für den Verschlimmerungsanteil durch Schädigungsfolgen und das Ausmaß des Vorschadens angegeben werden. Unabhängig von der medizinischen Beurteilung der Art der Verschlimmerung muss bei jeder weiteren Zunahme des Krankheitswertes der ursächliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung neu beurteilt werden.

9. Fehlen einer fachgerechten Behandlung

Gesundheitsstörungen, bei deren Auftreten schädigende Einwirkungen nicht mitgewirkt haben, können in ihrem Verlauf in einen ursächlichen Zusammenhang mit schädigenden Einflüssen kommen, wenn durch dienst- oder hafteigentümliche Verhältnisse oder
Schädigungsfolgen eine fachgerechte und wahrscheinlich erfolgreiche Behandlung nicht oder zu spät durchgeführt wird.

10.
Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen

a) Die Folgen von diagnostischen Eingriffen, Operationen
oder anderen Behandlungsmaßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt werden, sind Schädigungsfolgen.

b) Wenn derartige Maßnahmen wegen schädigungsunabhängiger
Gesundheitsstörungen vorgenommen werden, kommt eine Annahme nachteiliger Folgen als Schädigungsfolge in Betracht, wenn

aa) eine Duldungspflicht
von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bestand,

bb) die Behandlung auf den Dienst oder die dem Dienst (oder einer Haft) eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen war.

Für die Annahme nachteiliger gesundheitlicher Folgen einer Behandlung sind in jedem Fall ein Ursachenzusammenhang zwischen
der Behandlung und einer gesundheitlichen Schädigung sowie die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und ihren gesundheitlichen Folgen erforderlich. Der Dienst oder dienst-(bzw. haft-)eigentümliche Verhältnisse sind dann nicht wesentliche Bedingung für nachteilige gesundheitliche Folgen einer Behandlung, wenn andere Umstände eine überwiegende Bedeutung erlangt haben. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Behandlung wegen eines tatsächlich oder vermeintlich lebensbedrohlichen Zustands durchgeführt wurde und nachteilige gesundheitliche Folgen nicht auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Der Umstand, dass eine Behandlung in einem Lazarett bzw. Bundeswehrkrankenhaus vorgenommen wurde, bietet allein noch keinen Grund, weitere Folgen der Krankheit als Schädigung bzw. Schädigungsfolgen anzusehen. Nachteilige gesundheitliche Folgen sind solche, die außerhalb des mit der Behandlung angestrebten Heilerfolges liegen. Die Unterlassung einer gebotenen Maßnahme steht hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen ihrer Vornahme gleich.

11.
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod

a) Der Tod ist die Folge einer Schädigung, wenn er durch sie verursacht worden ist.

b) Wenn
eine beschädigte Person an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war, dass heißt, wenn die anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht hat, gilt der Tod stets als Schädigungsfolge (Rechtsvermutung). Diese Rechtsvermutung erlaubt es, im Gutachten die Stellungnahme auf die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Tod und anerkannter Schädigungsfolge zu beschränken. Eine nochmalige Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Dienst und anerkannter Schädigungsfolge erübrigt sich daher, es sei denn, dass Umstände bekannt werden, die auf eine zweifelsfreie Unrichtigkeit des bisherigen Anerkenntnisses hinweisen.

c)
Stirbt eine beschädigte Person an einem im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Leiden, so trifft die Rechtsvermutung zu, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für den Tod ursächlich gewesen ist. Ob dies der Fall war, bedarf einer Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und unter Wertung der mitwirkenden, nicht schädigungsbedingten Umstände. Die Höhe des für den Verschlimmerungsanteil anerkannten GdS gibt dabei nicht den Ausschlag, vielmehr sind die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes für die Beurteilung maßgebend.

d)
Haben zum Tod mehrere Leiden beigetragen, die nicht alle Schädigungsfolgen sind, dann ist unter Anwendung des versorgungsrechtlichen Ursachenbegriffs zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen zumindest eine annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In seltenen Fällen kann bei dieser Beurteilung auch der Zeitpunkt des Todes eine wichtige Rolle spielen, und zwar dann, wenn neben den Schädigungsfolgen ein schweres schädigungsunabhängiges Leiden vorgelegen hat, das nach ärztlicher Erfahrung ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in einem späteren Stadium in absehbarer Zeit für sich allein zum Tode geführt hätte. In einem solchen Fall ist der Tod dann als Schädigungsfolge anzusehen, wenn die beschädigte Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte. Der ärztlichen Beurteilung sind hierbei Grenzen gesetzt; eine besonders sorgfältige Abwägung aller Umstände ist geboten.

e) Eine aus dienstlichen Gründen oder wegen Schädigungsfolgen unterbliebene rechtzeitige oder richtige Behandlung kann Ursache des Todes sein.

f) Häufig kann der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod ohne Leichenöffnung nicht zutreffend beurteilt werden.

12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden

a) Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung, die bei Eintritt der Schädigung bereits nachweisbar bestanden hat. Beim Vorliegen eines Vorschadens ist bei der Bemessung des schädigungsbedingten GdS Folgendes zu beachten:

aa) Wenn sich Vorschaden und Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen befinden und sich gegenseitig nicht beeinflussen, so ist der Vorschaden ohne Bedeutung.

bb) Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße oder ein vorgeschädigtes Organ betroffen, muss der schädigungsbedingte GdS niedriger sein
als der GdS, der sich aus dem nun bestehenden Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der Vorschaden nach seinem Umfang oder nach seiner Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat. Der schädigungsbedingte GdS lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass der GdS des Vorschadens rein rechnerisch von dem GdS des Gesamtschadens abgezogen wird; maßgeblich ist, zu welchem zusätzlichen anatomischen und funktionellen Verlust die Schädigung geführt hat.

cc) Sind durch Vorschaden und Schädigungsfolge verschiedene Organe oder Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt der Vorschaden die schädigungsbedingte Funktionsstörung, so ist der schädigungsbedingte GdS unter Umständen höher zu bewerten, als es bei isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen hätte.

b) Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang
mit der Schädigung steht. Eine solche Gesundheitsstörung kann bei der Feststellung des GdS nach § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz nicht berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit Schädigungsfolgen zu besonderen Auswirkungen führt, bei denen die Schädigungsfolgen eine gleichwertige oder überwiegende Bedeutung haben.

c) Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung eintritt, bei der - vor allem nach ihrer Art - wahrscheinlich ist, dass die Schädigung oder deren Folgen bei der Entstehung dieser Gesundheitsstörung wesentlich mitgewirkt haben, so handelt es sich um einen Folgeschaden, der eine weitere Schädigungsfolge darstellt und daher mit seinem gesamtem GdS zu berücksichtigen ist. Wenn ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre nach der Schädigung in Erscheinung tritt, spricht man auch von einem Spätschaden.

13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen

a) Pflegezulage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge der Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu
den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

b) Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung verursacht sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf eine Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt, dass für den Eintritt der Hilflosigkeit - oder auch für eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses - die Schädigungsfolge eine annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber anderen Gesundheitsstörungen hat.

c) Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.

d) Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis liegt vor, wenn der Aufwand an Pflege etwa in gleichem Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt nicht verlassen kann.

e) Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen - ausgenommen Doppel-Unterschenkelamputierten - ist im allgemeinen eine Pflegezulage nach Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste (Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht besondere Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen sind folgende Stufen der Pflegezulage angemessen:

1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel: Stufe II

2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme: Stufe III

3. Bei Verlust beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen: Stufe IV.

f) Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt und die Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert. Dies trifft immer zu bei

1. Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,

2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,

3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,

4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,

5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße.

g) Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei um

1. Blinde mit völligem Gehörverlust,

2. blinde Ohnhänder,

3. Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel,

4. Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand, der bereits die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe V rechtfertigt, noch eine weitere Gesundheitsstörung vorliegt, die das Pflegebedürfnis wesentlich erhöht (z. B. erhebliche Gebrauchsbehinderung beider Arme bei vollständiger Lähmung beider Beine mit Blasen- und Mastdarmlähmung), sowie

5. andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand und deren Pflegebedürfnis denen der vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.

h) Bei Säuglingen und Kleinkindern ist - auch hinsichtlich der Pflegezulagestufe - nur der Teil der Hilflosigkeit zu berücksichtigen, der den Umfang des Hilfsbedürfnisses eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.

i) Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung allein die Erwerbsunfähigkeit bedingt. Ob bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen zu entscheiden. Der Grad der psychischen Störungen und die Art und Häufigkeit von Anfällen sind dabei besonders zu berücksichtigen.

j) Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen Störungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen (z. B. erethische Kinder), sind die Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III gegeben.

k) Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Treten bei Blinden weitere Gesundheitsstörungen, vor allem Störungen der Ausgleichsfunktion hinzu, die unter Beachtung von Buchstabe b bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis über den tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen, so ist die Pflegezulage nach Stufe IV zu bewilligen, wenn nicht nach Buchstabe f oder g die Pflegezulage nach Stufe V oder VI zusteht. Hochgradig Sehbehinderte erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I.





Teil C: Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht

1 Grundsätze zur Begutachtung
im Sozialen Entschädigungsrecht

Die Grundsätze,
die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der Auswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B.

Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung
des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwägungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsachenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.

2
Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs

2.1 Tatsachen

Vor
der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen folgende Tatsachen festgestellt und voll bewiesen sein:

a) das Ereignis, das bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang das
schädigende Ereignis ist,

b)
die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die gesundheitliche Schädigung ist (primäre Gesundheitsstörung), und

c)
die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die Schädigungsfolge ist (sekundäre Gesundheitsstörung).

2.2 Ereignis

Die
in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse unterscheiden sich je nach den Voraussetzungen der verschiedenen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Ereignis in diesem Sinne kann sein:

a)
ein zeitlich begrenztes Ereignis,

b) ein über
einen längeren Zeitraum einwirkendes Ereignis (andauerndes Ereignis) oder

c) wiederkehrende Ereignisse, die sich in ihrer Gesamtheit auswirken.

Es gibt aktiv einwirkende Ereignisse und passive Ereignisse
durch Unterlassen.

2.3 Primäre
Gesundheitsstörung

Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach
dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein unter Nummer 2.2 beschriebenes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.

2.4 Sekundäre
Gesundheitsstörung

Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche,
die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.

3 Ursächlicher Zusammenhang

3.1 Allgemeines

Nur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt
und im Sinne von Nummer 2.1 bewiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Gesundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt bestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen.

3.2 Kausalkette

Zwischen
dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung muss ein nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die primäre Gesundheitsstörung muss durch das Ereignis verursacht sein und die sekundäre Gesundheitsstörung muss durch die primäre Gesundheitsstörung verursacht sein. Erst in diesem Fall ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.

3.3 Schädigen des Ereignis, gesundheitliche Schädigung, Schädigungsfolge

Ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne von Nummer 3.2
zu bejahen, ist

a) das Ereignis das schädigende Ereignis,

b)
die primäre Gesundheitsstörung die gesundheitliche Schädigung und

c) die sekundäre Gesundheitsstörung die Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (Schädigungsfolge).

3.4
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

3.4.1
Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.

3.4.2 Haben konkurrierende Ursachen zur primären Gesundheitsstörung beigetragen und kommt einem Ereignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung zu,
ist alleine jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungsrechtlichen Sinn.

3.4.3 Nummer 3.4.2 gilt entsprechend, wenn
die sekundäre Gesundheitsstörung auf konkurrierenden Ursachen beruht.

3.4.4 Bei
der Anwendung der Vermutungsregelung des § 4 Absatz 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) gilt Folgendes: Bei einer psychischen Gesundheitsstörung wird der ursächliche Zusammenhang kraft Gesetzes vermutet, wenn die Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird (§ 4 Absatz 5 SGB XIV). Voraussetzung ist, dass die psychische Gesundheitsstörung nach einer der international anerkannten Klassifikationen (ICD-10 bzw. ICD-11 oder DSM-5) unter Verwendung der dortigen Bezeichnungen auf der Grundlage des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstandes durch behandelnde Ärzte und Fachärzte diagnostiziert worden ist. Das schädigende Ereignis muss in seiner Art und Schwere nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein, diese Gesundheitsstörung zu begründen. Die Diagnosesicherung beinhaltet auch die Differenzierung zwischen Entstehung und Verschlimmerung der psychischen Gesundheitsstörung. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne einer Kausalitätsprüfung (Nummer 3.4.1 bis 3.4.3) zu vermuten, wenn keine Anhaltspunkte für einen anderen ursächlichen Zusammenhang vorliegen.

3.4.5 Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen anderen Kausalverlauf ist
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nach Nummer 3.4.1 bis 3.4.3 zu prüfen.

3.4.6 Anhaltspunkte für einen anderen Kausalverlauf liegen insbesondere dann vor,

a) wenn Art und Schwere des Ereignisses
nicht geeignet sind, eine psychische Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge hervorzurufen,

b) wenn sich bei der Tatsachenfeststellung nach Nummer 2 Hinweise auf eine bereits vor dem schädigenden Ereignis bestehende psychische Gesundheitsstörung ergeben,

c) wenn sich bei der Tatsachenfeststellung nach Nummer 2 Hinweise auf
ein anderes, jedoch nicht nach § 4 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes schädigendes Ereignis ergeben, das nach Art und Schwere für sich betrachtet geeignet ist, eine psychische Gesundheitsstörung hervorzurufen, oder

d) wenn nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichem Kenntnisstand ein Ursachenzusammenhang zwischen einem auf
die Psyche einwirkenden schädigenden Ereignis und einer psychischen Gesundheitsstörung nicht vorliegen kann, wie dies insbesondere bei der Entstehung von dementiellen und Intelligenzstörungen der Fall ist; das Auftreten einer komorbiden psychischen Gesundheitsstörung oder eine Verschlechterung der Auswirkungen von dementiellen oder Intelligenzstörungen auf die Teilhabe als Folge eines auf die Psyche einwirkenden schädigenden Ereignisses ist dadurch nicht ausgeschlossen.

4 Kann-Versorgung

4.1 Im Sozialen Entschädigungsrecht muss anhand des Sachverhaltes in jedem Einzelfall stets zuerst geprüft werden, ob nach Nummer 3.4
der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit bejahen oder verneinen, ist die entsprechende Prüfung abgeschlossen und eine Kann-Versorgung kommt nicht in Betracht.

4.2 Lässt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne
von Nummer 3.4 nicht bejahen oder verneinen, kann in Ausnahmefällen eine Gesundheitsstörung im Sinne der Kann-Versorgung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der festgestellten Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht.

4.3
Eine Kann-Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrundeliegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusammenhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.

4.4 Eine Kann-Versorgung
rechtfertigen nicht:

a)
Zweifel über den Zeitpunkt der Entstehung der Gesundheitsstörung,

b) mangelnde diagnostische Klärung,

c) unzureichende Sachverhaltsaufklärung
oder

d) sonstige Ungewissheiten im Sachverhalt.

4.5
Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil einer Gesundheitsstörung gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil der Gesundheitsstörung die Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung vorliegen.

5 Anerkennung der
Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung

5.1 Allgemeines

Bei Vorliegen
des ursächlichen Zusammenhangs ist auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen, ob das schädigende Ereignis zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt hat.

5.2
Anerkennung im Sinne der Entstehung

Die
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung setzt voraus, dass keine medizinischen Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits bestand.

5.3 Anerkennung im Sinne
der Verschlimmerung

Wenn medizinische Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die
Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits - auch unbemerkt - bestand, kommt nur eine Anerkennung der Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung in Betracht. Eine solche Anerkennung setzt voraus, dass das schädigende Ereignis dazu führt,

a) dass der
Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem die Gesundheitsstörung sonst in Erscheinung getreten wäre, oder

b) dass die Gesundheitsstörung
in stärkerer Ausprägung auftritt, als es sonst zu erwarten wäre.

5.4 Zunahme
der Ausprägung der Gesundheitsstörung

Bei jeder weiteren Zunahme
der Ausprägung der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung ist zu prüfen, ob auch diese Zunahme noch ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung muss der ursächliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung beurteilt werden.

6 Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen

6.1 Vorübergehende Gesundheitsstörungen Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

6.2 Bereits bestehende Gesundheitsstörungen

6.2.1 Vor der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen ist zu prüfen,
ob vor dem schädigenden Ereignis bereits eine Teilhabebeeinträchtigung durch eine nicht schädigungsbedingte Gesundheitsstörung (bereits bestehende Gesundheitsstörung) vorlag. Diese Teilhabebeeinträchtigung muss festgestellt werden. Auch für die Gesamtauswirkung der vorhandenen Gesundheitsstörungen ist ein Grad der Behinderung anzugeben. Der Grad der Schädigungsfolgen gibt allein das Ausmaß der Auswirkungen der Schädigungsfolgen wieder.

6.2.2 Befinden sich die bereits bestehende Gesundheitsstörung und die Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen und beeinflussen sich nicht gegenseitig, hat die bereits bestehende Gesundheitsstörung keine Auswirkung auf den Grad der Schädigungsfolgen.

6.2.3 Hat die Schädigung eine Gliedmaße
oder ein Organ mit bereits bestehender Gesundheitsstörung betroffen, muss der Grad der Schädigungsfolgen niedriger sein als der Grad der Behinderung, der sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergeben würde. Der Grad der Schädigungsfolgen lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass die Teilhabebeeinträchtigung der bereits bestehenden Gesundheitsstörung vom Grad der Behinderung der gesamten Gesundheitsstörung abgezogen wird. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchen zusätzlichen Auswirkungen die Schädigung geführt hat. Wenn jedoch die bereits bestehende Gesundheitsstörung nach ihrem Umfang oder nach ihrer Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat, ist der Grad der Schädigungsfolgen genauso hoch wie der Grad der Behinderung, der sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergibt.

6.2.4 Sind durch die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung
und durch die Schädigungsfolge verschiedene Organe, Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung die Auswirkungen der schädigungsbedingten Funktionsstörung, ist der Grad der Schädigungsfolgen höher zu bewerten als bei isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge.

6.3 Veränderung des Grades
der Schädigungsfolgen

6.3.1
Ein schädigendes Ereignis kann zu einer zeitlich begrenzten Zunahme der Ausprägung einer Gesundheitsstörung führen und damit zu keinem oder nur zeitlich begrenzt zu einem Grad der Schädigungsfolgen.

6.3.2 Ein schädigendes Ereignis
kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden Grad der Schädigungsfolgen führen.

6.3.3 Ein schädigendes Ereignis
kann aber auch den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung richtunggebend bestimmen und damit Anlass für einen ansteigenden Grad der Schädigungsfolgen sein.

6.4 Nachfolgende Gesundheitsstörung

Eine Gesundheitsstörung, die zeitlich
nach der Schädigungsfolge eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht, wird bei der Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen nicht berücksichtigt.

7 Folgeschaden

Tritt nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung ein
und kommt der Schädigung oder deren Folgen für die Entstehung dieser Gesundheitsstörung eine mindestens gleichwertige Bedeutung gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen zu, handelt es sich um einen Folgeschaden. Dieser ist bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist stets zu prüfen, ob die anerkannte Schädigungsfolge auch gemäß dem gegenwärtig aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannt würde.

8
Folgen von medizinischen Maßnahmen

Haben diagnostische
oder therapeutische Maßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt werden, nachteilige gesundheitliche Folgen, so sind auch diese gesundheitlichen Folgen Schädigungsfolgen. Auch das Unterlassen einer medizinisch gebotenen Maßnahme kann zu einer gesundheitlichen Schädigung und damit zu einer Schädigungsfolge führen.

9 Absichtlich herbeigeführte
Gesundheitsstörungen

Eine
von der antragstellenden Person absichtlich herbeigeführte Schädigung führt entschädigungsrechtlich nicht zu einer Schädigungsfolge. Eine Selbsttötung, die Folgen eines Selbsttötungsversuchs oder eine absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörung können nur dann Schädigungsfolge sein, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch entschädigungsrechtlich geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.

10
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod

10.1 Hat
eine als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht und liegt zum Zeitpunkt des Todes eine Anerkennung der Gesundheitsstörung vor, gilt der Tod als Schädigungsfolge. Eine erneute Begutachtung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ist nicht erforderlich, es sei denn, die bisherige Anerkennung ist aus heutiger Sicht zweifelsfrei unrichtig.

10.2
Stirbt eine geschädigte Person an einer im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Gesundheitsstörung, so gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für den Tod ursächlich gewesen ist.

10.3
Haben mehrere Gesundheitsstörungen zum Tod beigetragen und sind nicht alle diese Gesundheitsstörungen auch Schädigungsfolgen, ist zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen eine mindestens gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge.

10.4 In Ausnahmefällen
kann bei der Prüfung nach Nummer 10.2 auch der Zeitpunkt des Todes eine wichtige Rolle spielen, wenn neben den Schädigungsfolgen eine schwere, schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung vorgelegen hat, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in absehbarer Zeit für sich allein zum Tode geführt hätte. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte als mit den Schädigungsfolgen.

Teil D: Merkzeichen

1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)

a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

c) Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

e) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.

f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.

2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)

a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen 'G', 'Gl' oder 'H' vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei

Querschnittgelähmten,

Ohnhändern,

Blinden und

Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

vorherige Änderung

3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)

a) Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

b) Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

c) Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.




3. (aufgehoben)

4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)

Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.



(heute geltende Fassung)