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Artikel 3 - Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 PStG § 43, § 47

(211-9)

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:

1.
§ 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen."

2.
In § 47 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen."



 

Zitierungen von Artikel 3 4. VwVfÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 4. VwVfÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. VwVfÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 4. VwVfÄndG Inkrafttreten
... Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 12 FGG-RG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert: 1. ...