Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 10 - Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Anzeige