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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2016 aufgehoben
§ 2 - TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung (TPG-GewRegV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2446 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
Geltung ab 18.12.2008; FNA: 212-2-2 Gesundheitswesen
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Geltung ab 18.12.2008; FNA: 212-2-2 Gesundheitswesen
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§ 2 Inhalt des Registers
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
In dem Register werden ausschließlich die folgenden Angaben gespeichert:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der Gewebeeinrichtung, die eine Erlaubnis im Sinne des § 8f Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes besitzt,
- 2.
- Art und Bezeichnung der Gewebe gemäß der erteilten Erlaubnis,
- 3.
- Tätigkeiten der Gewebeeinrichtung gemäß der erteilten Erlaubnis,
- 4.
- Tag der Erlaubniserteilung,
- 5.
- Nummer des Erlaubnisbescheids,
- 6.
- Bezeichnung, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der zuständigen Behörde des Landes,
- 7.
- Name der meldenden Person der zuständigen Behörde des Landes.
Zitierungen von § 2 TPG-GewRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TPG-GewRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPG-GewRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TPG-GewRegV Übermittlung der Angaben an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (vom 01.04.2012)
... des Landes übermittelt die Angaben sowie Änderungen dieser Angaben nach § 2 an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Wege der ...
§ 4 TPG-GewRegV Übermittlung der Angaben durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
... Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst die gespeicherten Angaben nach § 2 Nr. 1 bis 3. Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege ... das Internet erteilt. Es ist technisch sicherzustellen, dass 1. die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 nur dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information sowie ... des Bundes und der Länder übermittelt werden, 2. die Angaben nach § 2 Nr. 7 nur durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information ...
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