Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2016 aufgehoben

§ 5 - TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung (TPG-GewRegV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2446 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
Geltung ab 18.12.2008; FNA: 212-2-2 Gesundheitswesen
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§ 5 Organisatorische und technische Maßnahmen



Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information trifft die erforderlichen organisatorischen sowie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit, die insbesondere die Unversehrtheit der Angaben und die Vertraulichkeit der nicht allgemein zugänglichen Angaben gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Für die Übermittlung nach § 3 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde des Landes die erforderlichen Maßnahmen trifft.



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