Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.10.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 06.12.2008 BGBl. I S. 2450, 2868 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9502-21 Schiffssicherheit
|

§ 11 Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers



Bei der Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers sind die in Anhang VIII in Verbindung mit Anhang II § 2.13 vorgesehenen Regelungen anzuwenden.