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Änderung § 16 BinSchUO vom 24.12.2011

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§ 16 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2011 geltenden Fassung
§ 16 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Eigentümer und der Ausrüster haben dafür zu sorgen, dass

1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Eigentümer und der Ausrüster haben dafür zu sorgen, dass

1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,

2. sich Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird,



3. jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird,

4. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne

a) des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung



b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,

c) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3
zu einer Sonderprüfung

unverzüglich vorgeführt wird,

5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird,

6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:

a) die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,

b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1,

c) die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,

d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,

e) die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 und § 15.08 Nr. 5,

f) die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl,

g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10 Buchstabe b und c,

h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,

i) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 oder § 10.07,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. sich die in Anhang II § 8a.02 Nr. 3 Satz 4 oder in Anhang XII § 8a.02 Nr. 3 Satz 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,



7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 8b.01 Nummer 6, Anhang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 8b.05 in Verbindung mit Anhang II Anlage T Nummer 1.6 oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,

9. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 genannten Unterlagen an Bord befinden oder im Falle des § 9.01 Nr. 2 Satz 2 jederzeit verfügbar sind,

10. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind,

11. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

12. sich die nach Anhang II § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a vorgeschriebene Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befindet,

13.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,

14.
Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05, 5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind,

15.
Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind.

Abweichend
von Satz 1 Nr. 3 kann die Mitteilung einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden.



12. die Prüfungen von

a) Druckbehältern nach Anhang II § 8.01,

b) Antriebs- und Hilfssystemen nach Anhang II § 8b.02 Nummer 1,

c) tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nummer 5,

d) fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 6 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe b,

e) Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7,

f) von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1 und 2 und

g) Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 1 und 2

veranlasst werden,

13.
sich die nach Anhang II § 11.12 Nummer 9 vorgeschriebene Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befindet,

14.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,

15.
Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 vorhanden sowie nach Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09 Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 9 geprüft sind,

16. eine Krankentrage nach Anhang II § 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,

17.
Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,

18. eine stillgelegte Bordkläranlage nicht wieder in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist,

19. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs X § 3.04 entsprechen.

2 Abweichend
von Satz 1 Nr. 3 kann die Mitteilung einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden.

(2) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1. Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.01 Nr. 2 mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden,

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2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1 und § 3.03 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

3. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach Anhang XI § 2.03 Nr. 3 erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,

4. ein Mitglied der Besatzung
entgegen Anhang XI § 2.06 Nr. 4 erster Halbsatz oder § 3.04 Nr. 4 und 5 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,

5. nach Anhang XI § 2.07 Nr. 2 bis 6 die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher
ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach Anhang XI § 2.07 Nr. 7 nicht geführt wird,

6. ein Fahrzeug, nach
einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nr. 1 in Betrieb genommen wird.



2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

3. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,

4.
ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nummer 1 in Betrieb genommen wird.

(3) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. sich die tragbaren Feuerlöscher an den in Anhang II § 10.03 Nr. 1 und § 15.12 Nr. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Stellen befinden,

2.
die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Anhang II § 10.03 Nr. 6 und der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03b Nr. 5 Buchstabe c Satz 6 gekennzeichnet ist,

3.
in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Anhang II § 15.12 Nr. 1 letzter Satz griffbereit vorhanden ist,

4.
die Fluchtwege und Notausgänge nach Anhang II § 15.06 Nr. 6 Buchstabe f deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem geeigneten Sicherheitsleitsystem nach Anhang II § 15.06 Nr. 7 ausgestattet sind,

5.
nach Anhang II § 15.06 Nr. 11 die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert und die dort genannten Symbole angebracht sind,

6.
die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 8 untergebracht und gekennzeichnet sind,

7.
die Bestimmungen nach Anhang II § 15.12 Nr. 4 und 8 Satz 1 über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden,

8.
die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Anhang II § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind,

9.
sich nach Anhang II § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 in jeder Kabine Angaben für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden,

10.
die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang II § 19.03 Satz 2, § 20.02 Nr. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 21.03 Satz 2, Anhang XI § 2.01 Nr. 1 Satz 2, 3 und 5, Nr. 2 Satz 4 und 5, Nr. 3, §§ 2.10, 2.11, 2.12, 2.13 und 2.14 Satz 1 oder § 3.05 Nr. 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nr. 1 bis 6 und 7, §§ 3.07, 3.08 Nr. 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,

11.
sich die in Anhang II § 20.01 genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind,

12.
das Seeschiff nach Anhang II § 20.01 Nr. 2 mit der dort genannten Freibordmarke versehen ist.



1. Fahrgäste nur mit Fahrzeugen nach § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, befördert werden,

2.
sich die tragbaren Feuerlöscher an den in Anhang II § 10.03 Nr. 1 und § 15.12 Nr. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Stellen befinden,

3.
die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Anhang II § 10.03 Nr. 6 und der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03b Nr. 5 Buchstabe c Satz 6 gekennzeichnet ist,

4. eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach der nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder
in Betrieb genommen wird,

5. in
jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Anhang II § 15.12 Nr. 1 letzter Satz griffbereit vorhanden ist,

6.
die Fluchtwege und Notausgänge nach Anhang II § 15.06 Nr. 6 Buchstabe f deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem geeigneten Sicherheitsleitsystem nach Anhang II § 15.06 Nr. 7 ausgestattet sind,

7.
nach Anhang II § 15.06 Nr. 11 die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert und die dort genannten Symbole angebracht sind,

8.
die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 8 untergebracht und gekennzeichnet sind,

9.
die Bestimmungen nach Anhang II § 15.12 Nr. 4 und 8 Satz 1 über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden,

10.
die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Anhang II § 8b.04 Nummer 4 Buchstabe b und § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind,

11.
sich nach Anhang II § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 in jeder Kabine Angaben für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden,

12.
die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,

13. die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 4 und Anhang XI § 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 5 während der Fahrt ständig an Bord ist,

14.
sich die in Anhang II § 20.01 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind,

15.
das Seeschiff nach Anhang II § 20.01 Nr. 2 mit der dort genannten Freibordmarke versehen ist.

(4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn

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1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,



1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,

2. sich die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord sowie in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden,

3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne

a) des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,

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b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung



b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,

c) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3
zu einer Sonderprüfung

vorgeführt worden ist,

4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand befindet,

5. er dafür sorgt, dass die nach Anhang II § 4.04 Nr. 2 oder des Anhangs XII angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind,

6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:

a) die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,

b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1,

c) die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,

d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,

e) die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 11 und § 15.08 Nr. 5,

f) die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl,

g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10,

h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,

i) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 und 10.07,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,

8. sich die in
Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 und § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a genannten Unterlagen an Bord befinden,



7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 8b.01 Nummer 6, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 8b.05 in Verbindung mit Anhang II Anlage T Nummer 1.6 oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,


9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind,

10. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,

12.
Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05, 5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind,

13. bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der
nach Anhang XI § 2.08 Nr. 6 vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,

14.
die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind.



11. eine aktuelle Prüfbescheinigung für

a) Druckbehälter nach Anhang II § 8.01,

b) Antriebs- und Hilfssysteme nach Anhang II § 8b.02 Nummer 4,

c) tragbare Feuerlöscher nach Anhang II § 10.03 Nummer 5 Satz 2,

d) fest installierte Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 8 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe e,

e) Krane nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3,

f) Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 2 und

g) Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 2

vorliegt,

12.
die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,

13.
Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 und 11 vorhanden sind,

14. sich die
nach Anhang II § 14.15 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,

15.
die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,

16. sich die nach Anhang X § 3.07 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet.


(5) Der Schiffsführer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. hat die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nr. 5 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nr. 6 und § 10.03b Nr. 9 Buchstabe b, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8 und die Prüfung von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1, 2 und 3 zu veranlassen,

2. hat die jeweils im Falle der Nummer 1 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,



1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8.01 Nummer 2 Satz 4, § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 8b.01 Nummer 5, § 9.01 Nummer 2 Satz 1, § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,

2. hat die jeweils im Falle des Absatzes 1 Nummer 12 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,

3. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nach Anhang II § 10.03 Nr. 4 nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden,

vorherige Änderung

4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage

a)
nur mit handelsüblichem Propan und

b) nur dann
betrieben wird, wenn sich die nach Anhang II § 14.15 Nr. 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,

5. darf ein Mitglied der Besatzung nicht einsetzen, wenn der nach Anhang XI § 2.03 Nr. 3 erforderliche Nachweis der Tauglichkeit nicht erneuert ist,

6.
hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1 oder Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die Fahrt entsprechend einzustellen,

7.
darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 2.06 Nr. 4 erster Halbsatz oder § 3.04 einsetzen,

8. darf nach Anhang XI § 2.07 Nr.
2 bis 6 die Betriebsform nur wechseln, wenn vorher ein Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder die jeweiligen Ruhezeiten eingehalten wurden und der Nachweis nach Anhang XI § 2.07 Nr. 7 geführt wird,

9.
hat das ungültig gezeichnete Bordbuch oder Fahrtenbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach Anhang XI § 2.08 Nr. 3 und 5 oder § 3.04 Nr. 3 letzter Satz während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,

10.
hat die in Anhang XI § 2.08 Nr. 4 Satz 2 genannte Bescheinigung an Bord mitzuführen,

11. hat einen Nachweis über die Besatzung an Bord mitzuführen als Bestandteil des

a) Schiffsattests oder des Gemeinschaftszeugnisses für die Fahrt auf dem Rhein,

b) Gemeinschaftszeugnisses oder als Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III für die Fahrt außerhalb des Rheins,

12. hat unverzüglich, vollständig und richtig die Eintragungen nach Anhang II § 20.02 Nr. 2 Satz 5 im Logbuch zu machen,

13. hat
das Bordbuch oder Fahrtenbuch nach Anhang XI § 2.08 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 2 der Anleitung zur Führung des Bordbuchs nach Anhang II Anlage E oder Anhang XI § 3.04 Nr. 3 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,

14.
hat die Eintragungen nach Anhang XI § 2.04 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Nr. 1.1 bis 1.3, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 3.2 oder Nr. 3.3 der Anweisung zur Führung des Schifferdienstbuches nach Anhang II Anlage F richtig, vollständig und rechtzeitig vorzunehmen.

(6) Ein Mitglied der Besatzung

1. muss ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 2.04 Nr. 2 Satz 1 besitzen,

2. muss das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 2.04 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b rechtzeitig vorlegen,

3. muss seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 2.04 Nr. 5 Buchstabe b nachweisen.



4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Anhang II § 14.01 Nummer 2 nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,

5. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden,

6.
darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 einsetzen,

7.
hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,

8.
hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 1 bis 4 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,

9.
hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden.

(6) Ein Mitglied der Besatzung muss

1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 besitzen,

2. das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen,

3. seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 nachweisen.