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Änderung § 13 BinSchUO vom 01.01.2013
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§ 13 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 13 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 46 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Gültigkeitsdauer, Verlängerung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe des Anhangs II § 2.06 festgelegt. | (Text neue Fassung) (1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe des Anhangs II § 2.06 festgelegt. |
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis oder ein Gemeinschaftszeugnis für das Befahren der Zone 1, das aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, längstens drei Jahre. (3) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer erneuten Untersuchung nach Anhang II § 2.09 verlängert werden. Wird zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Verlängerung ohne Untersuchung vorgenommen, kann die Gültigkeitsdauer um höchstens ein Jahr verlängert werden. Dies ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. | |
(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für Seeschiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05 ausgestellt ist, wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt. | |
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