Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 BinSchUO vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 BinSchUO, alle Änderungen durch Artikel 46 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der BinSchUO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 13 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.10.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Gültigkeitsdauer, Verlängerung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe des Anhangs II § 2.06 festgelegt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe des Anhangs II § 2.06 festgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis oder ein Gemeinschaftszeugnis für das Befahren der Zone 1, das aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, längstens drei Jahre.

(3) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer erneuten Untersuchung nach Anhang II § 2.09 verlängert werden. Wird zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Verlängerung ohne Untersuchung vorgenommen, kann die Gültigkeitsdauer um höchstens ein Jahr verlängert werden. Dies ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.

vorherige Änderung

(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für Seeschiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05 ausgestellt ist, wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt.



(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für Seeschiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05 ausgestellt ist, wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.10.2018)