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Änderung § 4 BinSchUO vom 24.12.2011

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§ 4 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Grundsatz


(Text alte Fassung)

(1) Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Wird dabei auf schifffahrtspolizeiliche Vorschriften verwiesen, sind die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren entsprechenden Vorschriften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 gemeint.

(2) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigten zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält.

(3) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Sie wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. 2 Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins. 3 Wird dabei auf schifffahrtspolizeiliche Vorschriften verwiesen, sind die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren entsprechenden Vorschriften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 gemeint.

(2) 1 Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigten zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. 2 Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält.

(3) 1 Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. 2 Sie wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)