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Änderung § 17 BinSchUO vom 24.12.2011
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§ 17 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2011 geltenden Fassung | § 17 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 16 Abs. 4 Nr. 1 bis 3, 5 bis 13 oder Nr. 14 ein Fahrzeug führt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug führt, |
2. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 3. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden, 4. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird, | |
5. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 5 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 6. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 6 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt, 7. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 7 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt, 8. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 8 die Betriebsform wechselt, 9. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 9 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 10. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 10 die dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder 11. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 12 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | 5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt, 6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt oder 7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine dort genannte Unterlage nicht sechs Monate aufbewahrt, 8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird, 9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen wird. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster 1. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sich die tragbaren Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befinden, 2. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung der Feuerlöschgeräte oder der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist, 3. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist, 4. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege oder Notausgänge markiert und beleuchtet sowie mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet sind, 5. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass Teile der Fahrzeuge gesichert oder Symbole angebracht sind, 6. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass Rettungsmittel untergebracht und gekennzeichnet sind, 7. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten werden, 8. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Urkunden aufgehängt sind, 9. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Angaben in jeder Kabine befinden, 10. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist, 11. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass sich die Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, oder 12. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiff mit einer Freibordmarke versehen ist. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster 1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, oder nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Bescheinigungen an Bord befinden, 2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Einrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden, 3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragen wird, 4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird, 5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionstüchtig sind, 6. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Unterlagen sich an Bord befinden oder verfügbar sind, 7. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird, 8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass elektrische Einrichtungen explosionsgeschützt ausgeführt sind, 9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass die Akkumulatoren vorschriftsmäßig aufgestellt sind, 10. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bedienungsanleitung sich an Bord befindet, 11. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen den dort genannten Bestimmungen entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden, 12. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 anordnet oder zulässt, dass eine Flüssiggasanlage betrieben wird, 13. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit des Schiffes nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird, | |
14. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, 15. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 5 anordnet oder zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird, oder 16. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 6 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | 14. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, 15. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
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