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Änderung § 17 BinSchUO vom 01.01.2013
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§ 17 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 17 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug führt, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 3. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden, 4. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird, 5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt, 6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt oder 7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine dort genannte Unterlage nicht sechs Monate aufbewahrt, 8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird, 9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen wird. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 die dort genannte Unterlage an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 4. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt, 5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur zum Löschen von dort genannten Bränden verwendet werden, 6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird, 7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 die Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt, 8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt, 9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 das dort genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 11. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 eine Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster | |
1. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sich die tragbaren Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befinden, 2. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung der Feuerlöschgeräte oder der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist, 3. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist, 4. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege oder Notausgänge markiert und beleuchtet sowie mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet sind, 5. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass Teile der Fahrzeuge gesichert oder Symbole angebracht sind, 6. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass Rettungsmittel untergebracht und gekennzeichnet sind, 7. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten werden, 8. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Urkunden aufgehängt sind, 9. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Angaben in jeder Kabine befinden, 10. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist, 11. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass sich die Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, oder 12. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiff mit einer Freibordmarke versehen ist. | 1. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit einem dort genannten Fahrzeug befördert wird, 2. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich ein tragbarer Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befindet, 3. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist, 4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass an den dort genannten Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist, 5. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein Notausgang markiert oder beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist, 6. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist, 7. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist, 8. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten wird, 9. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde aufgehängt ist, 10. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Angabe in jeder Kabine befindet, 11. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist, 12. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder 13. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist. |
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster | |
1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, oder nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Bescheinigungen an Bord befinden, 2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Einrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden, 3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragen wird, 4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird, 5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionstüchtig sind, 6. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Unterlagen sich an Bord befinden oder verfügbar sind, 7. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird, 8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass elektrische Einrichtungen explosionsgeschützt ausgeführt sind, 9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass die Akkumulatoren vorschriftsmäßig aufgestellt sind, 10. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bedienungsanleitung sich an Bord befindet, 11. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen den dort genannten Bestimmungen entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden, 12. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 anordnet oder zulässt, dass eine Flüssiggasanlage betrieben wird, 13. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit des Schiffes nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird, 14. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, 15. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird. | 1. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigung während der Fahrt an Bord befindet, 2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet, 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird, 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird, 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord vorhanden und funktionstüchtig ist, 6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet, 7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird, 8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, 9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist, 10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist, 11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Bedienungsanleitung an Bord befindet, 12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung den dort genannten Bestimmungen entspricht und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden, 13. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft ist, 14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist, 15. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist, 16. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird, 17. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird, 18. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder 19. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die dort genannte Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird. |
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
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