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Änderung § 18 BinSchUO vom 01.01.2013
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§ 18 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 18 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach den in § 12 vorgesehenen Bedingungen erneuert. | (Text neue Fassung) (1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach den in § 13 vorgesehenen Bedingungen erneuert. |
(2) Für die Erneuerung der vor dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII. (3) Für die Erneuerung der nach dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII, die nach Zeugniserteilung in Kraft getreten sind. |
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