Tools:
Update via:
Änderung § 14 BinSchUO vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 46 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der BinSchUOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 14 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 14 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 46 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung | |
(Text alte Fassung) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen. | (Text neue Fassung) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8519/al54638-0.htm