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§ 2 - BVDV-Verordnung (BVDVV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1483
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7831-1-54-5 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7831-1-54-5 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Impfungen
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
- 1.
- anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
- 2.
- verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe
- 1.
- der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
- 2.
- des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
- 3.
- des verwendeten Impfstoffes
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung V. v. 27. Juni 2016 BGBl. I S. 1480 m.W.v. 30. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 2 BVDV-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung vom 27.06.2016 BGBl. I S. 1480 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BVDV-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BVDVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVDVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BVDVV Schutzmaßregeln (vom 30.06.2016)
... 1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 geimpft sind, sowie 2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder ... im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder a) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Absatz 2 geimpft waren, b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach einer ...
§ 6 BVDVV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.06.2016)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 31 4. TierSeuchRÄndV Änderung der BVDV-Verordnung
... Nummer 1 wird eingefügt: „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt,". ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
Artikel 1 2. BVDVVÄndV
... „60 Tage" durch die Wörter „40 Tage" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV ... 1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 geimpft sind, sowie 2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder ... im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder a) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Absatz 2 geimpft waren, b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach ...
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