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§ 7 - BVDV-Verordnung (BVDVV k.a.Abk.)

§ 7 Übergangsvorschriften



(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den ersten Lebensmonat vollendet haben und noch nicht auf BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Oktober 2016 mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen sind.

(2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach § 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiterhin als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand im Sinne dieser Verordnung, soweit nicht bei einem Rind des betreffenden Bestandes eine BVDV-Infektion nachgewiesen worden ist.



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Frühere Fassungen von § 7 BVDV-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
vom 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 31 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388
aktuellvor 01.05.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BVDV-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BVDVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVDVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 31 4. TierSeuchRÄndV Änderung der BVDV-Verordnung
... dd) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die neuen Nummern 2 bis 7. 2. In § 7 werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
Artikel 1 2. BVDVVÄndV
... ersetzt. h) Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben. 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Übergangsvorschriften (1) ... Nummer 7 wird aufgehoben. 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Übergangsvorschriften (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der ...