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Änderung § 4 BVDV-Verordnung vom 09.10.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verbringen von Rindern


(1) Rinder dürfen

1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,

2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden oder

3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Beständen nur aufgetrieben werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über das Ergebnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Untersuchung begleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das unmittelbar ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für das Verbringen eines Rindes unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.

(Text neue Fassung)

soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das

1. aus einem Bestand
unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,

2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle
ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder

3.
unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden.


(3) Die zuständige Behörde kann für Rinder, die bis zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit die Rinder des aufnehmenden Betriebes ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.

vorherige Änderung

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen anderen Bestand verbracht werden, soweit

1. der Herkunftsbestand ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist,

2.
das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet wird und

3.
das Rind, soweit es nicht aus einem BVDV-unverdächtigen Bestand stammt, in dem aufnehmenden Betrieb unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.

(5) Rinder, die nach den Absätzen 2 bis 4 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich



(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und

1. der Herkunftsbestand

a) im Inland gelegen und
ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder

b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist
und das zu verbringende Rind

aa) von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass
das Rind mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist, oder,

bb)
soweit das Rind aus einem Herkunftsbestand stammt, der BVDV-unverdächtig ist, von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, die unter Angabe des Namens und der Anschrift des Bestandes und der Gültigkeitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes bestätigt,

begleitet wird oder

2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind
in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.

(5) Rinder, die nach Absatz 2 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich

1. in denselben Bestand eingestellt und dort ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden oder

2. in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.

(6) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist

1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder

2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Besitzer von diesem

bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)