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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 7 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 7 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Kapitalanlagegesellschaften



Der Bericht über die Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft ist so zu verfassen, dass er den für die Prüfung eines Sondervermögens zuständigen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, diesen im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten. Die für den Abschlussprüfer des Sondervermögens relevanten Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Berichtsteil zusammengefasst werden.