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§ 15 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 15 Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage



(1) Die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf

1.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,

2.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,

3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.

(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft ist unter Berücksichtigung von § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Investmentgesetzes zu berichten.



 
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Frühere Fassungen von § 15 InvPrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 2 1. DerivateVÄndV Änderung der Investment-Prüfungsberichtsverordnung
... vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467) wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „§ 9a Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter ...