§ 17 Risikolage
Die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren sind darzustellen. Die Angemessenheit der eingesetzten Systeme, Verfahren und Regelungen zur Bestimmung der finanziellen Lage der Kapitalanlagegesellschaft sind zu beurteilen. Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf die Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.
interne Verweise§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften ... Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren ...
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