Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 20 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
|
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
|
§ 20 Berichtszeitraum
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der Kapitalanlagegesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, der nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres liegt. Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.
(2) Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse eines Berichtsteils nach Absatz 1 bis zum Ende des Berichtszeitraums ist zu berichten.
Anzeige
Zitierungen von § 20 InvPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 20 , 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8522/a157900.htm