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§ 20 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 20 Berichtszeitraum



(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der Kapitalanlagegesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, der nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres liegt. Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.

(2) Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse eines Berichtsteils nach Absatz 1 bis zum Ende des Berichtszeitraums ist zu berichten.

 
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Zitierungen von § 20 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 20 , 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind ...