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§ 21 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 21 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschließlich Risikomanagement



(1) Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 9 des Investmentgesetzes, insbesondere die Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zur Vermeidung von Interessenkonflikten, darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 9a des Investmentgesetzes zu beurteilen; dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Anteilwertermittlung sowie der dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten. 2Die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 80b des Investmentgesetzes ist unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu beurteilen. 3Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie auf die Anforderungen der Derivateverordnung einzugehen.

(3) Über die Übertragung der Portfolioverwaltung auf andere Unternehmen ist gesondert unter Berücksichtigung des § 16 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu berichten.

(4) Die Angemessenheit der Kontrollverfahren und der internen Revision der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen.





 

Frühere Fassungen von § 21 InvPrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 InvPrüfbV Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
... ausgelagerte Aufgaben ist gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 21 Absatz 3 zu erfolgen hat. (4) Die Ordnungsmäßigkeit der ...
§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 20, 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind nach ...
§ 43 InvPrüfbV Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
... ausgelagert sind, ist gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 21 Absatz 3 zu erfolgen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 2 1. DerivateVÄndV Änderung der Investment-Prüfungsberichtsverordnung
... die Wörter „§ 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" ersetzt. 2. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 9a Satz 2 Nummer 1" durch die ...