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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 23 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 23 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
(1) Der Zeitraum der Prüfung nach diesem Abschnitt beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Der Abschlussprüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Kapitalanlagegesellschaft und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.
(2) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere als die in Satz 1 normierte Frist bestimmen.
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