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§ 24 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 24 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen



(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat den Jahres-, Zwischen- und Auflösungsbericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften des Investmentgesetzes und die Vertragsbedingungen beachtet worden sind.

(2) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zu allen wesentlichen Aspekten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus ihr selbst ein Überblick über die für die Rechnungslegung des Sondervermögens bedeutsamen Feststellungen und die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ordnungsgemäß bewertet wurden. Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

(3) Bei Spezial-Sondervermögen ist ferner festzustellen, ob die Vertragsbedingungen den Vorschriften des Investmentgesetzes entsprechen. Weitere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrundsätze des Spezial-Sondervermögens betreffende rechtswirksame Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft, sind zu berücksichtigen.

(4) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat die Ergebnisse der Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den §§ 9, 9a und 80b des Investmentgesetzes genannten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu verwerten.



 

Zitierungen von § 24 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... der Investmentaktiengesellschaften sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den ...