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§ 25 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 25 Angaben zum Sondervermögen



(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:

1.
Name des Sondervermögens,

2.
WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),

3.
Geschäftsjahr,

4.
Art des Sondervermögens,

5.
Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Vertragsbedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,

6.
Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 34 Absatz 1 des Investmentgesetzes,

7.
Name und Sitz der Depotbank und gegebenenfalls des oder der Prime Broker,

8.
Name und Sitz der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft,

9.
Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen sowie Datum der Auflegung,

10.
Änderungen der Vertragsbedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,

11.
Name und Sitz von Auslagerungsunternehmen für die Portfolioverwaltung,

12.
Zuständigkeit für Anteilwertermittlung (Kapitalanlagegesellschaft/Depotbank),

13.
Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes,

14.
Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,

15.
Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, z. B. bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, Übernahme aller Vermögensgegenstände, Wechsel der Depotbank,

16.
bei Einsatz von Derivaten, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewandt wird.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-Sondervermögen anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermögen anzuwenden.



 

Zitierungen von § 25 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
Anlage 2 InvPrüfbV (zu § 25 Absatz 1 Nummer 14) Berechnung der Portfolioumschlagsrate