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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 25 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 25 Angaben zum Sondervermögen
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:
- 1.
- Name des Sondervermögens,
- 2.
- WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),
- 3.
- Geschäftsjahr,
- 4.
- Art des Sondervermögens,
- 5.
- Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Vertragsbedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,
- 6.
- Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 34 Absatz 1 des Investmentgesetzes,
- 7.
- Name und Sitz der Depotbank und gegebenenfalls des oder der Prime Broker,
- 8.
- Name und Sitz der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft,
- 9.
- Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen sowie Datum der Auflegung,
- 10.
- Änderungen der Vertragsbedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,
- 11.
- Name und Sitz von Auslagerungsunternehmen für die Portfolioverwaltung,
- 12.
- Zuständigkeit für Anteilwertermittlung (Kapitalanlagegesellschaft/Depotbank),
- 13.
- Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes,
- 14.
- Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,
- 15.
- Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, z. B. bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, Übernahme aller Vermögensgegenstände, Wechsel der Depotbank,
- 16.
- bei Einsatz von Derivaten, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewandt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-Sondervermögen anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermögen anzuwenden.
Zitierungen von § 25 InvPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
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