(1) Der Abschlussprüfer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichts unter besonderer Berücksichtigung der Vermögensaufstellung, der Ertrags- und Aufwandsrechnung, der Entwicklungsrechnung sowie des Tätigkeitsberichts zu prüfen.
(2) Der Prüfungsbericht hat eine Stellungnahme zur vertragsgemäßen Belastung des Sondervermögens mit Aufwendungen zu enthalten.
(3) Bei der Übertragung des Rechts zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft gemäß §
44 Absatz 3 des
Investmentgesetzes unterliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontren, die der aufnehmenden Kapitalanlagegesellschaft zwecks Fortführung der Buchhaltung übermittelt werden. Eine Aussage zu ihrer Ordnungsmäßigkeit ist in den besonderen Vermerk aufzunehmen.
§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften ... sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...