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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 28 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 28 Anlagevorschriften und Anlagegrenzverletzungen
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie Erwerbsverbote sind unter Angabe von Art, Umfang, Dauer und Ursache im Prüfungsbericht darzustellen und zu erläutern. Die Art der Rückführung der Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrenzen ist darzustellen und zu beurteilen. Eine Grenzverletzung ist für Berichtszwecke nur dann als unwesentlich anzusehen, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht mehr als 0,5 Prozent des Fondsvermögens beträgt und innerhalb von drei Börsentagen behoben worden ist. Bei unbeabsichtigten Anlagegrenzverletzungen besteht die Berichtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben worden ist.
(2) Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Investmentgesetzes zu der Art des Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen zu berichten:
- 1.
- Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des Abschlusses von Bürgschafts- und Garantiegeschäften nach § 31 Absatz 4 des Investmentgesetzes;
- 2.
- Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheitsabtretung und Sicherheitsübereignung von Vermögensgegenständen, die zum Sondervermögen gehören, nach § 31 Absatz 5 des Investmentgesetzes;
- 3.
- Aufrechnungsverbot nach § 31 Absatz 6 des Investmentgesetzes;
- 4.
- Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Investmentgesetzes;
- 5.
- Leerverkaufsverbot nach § 59 des Investmentgesetzes;
- 6.
- Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 54 bis 56 des Investmentgesetzes;
- 7.
- Pensionsgeschäfte nach § 57 des Investmentgesetzes.
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Zitierungen von § 28 InvPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 InvPrüfbV Einhaltung von Gesetz und Vertragsbedingungen
... Verstößen gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme der in § 28 Absatz 2 genannten, kann von der Darstellung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich um ...
§ 38 InvPrüfbV Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und Anlagegrenzverletzungen
... ist ergänzend zur Berichterstattung nach § 28 Absatz 2, ansonsten gesondert insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher ...
§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 2 1. DerivateVÄndV Änderung der Investment-Prüfungsberichtsverordnung
... Absatz 5 Satz 4" ersetzt. b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „§ 28 Absatz 2 Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt. 4. § 36 wird ...
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