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§ 32 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 32 Fremdbezug von Dienstleistungen



(1) Nimmt die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens nicht nur vorübergehend Anlageberatung in Anspruch, so ist diese Leistung gegebenenfalls in einer Anlage zum Prüfungsbericht nach Art und Umfang unter Angabe des Leistungserbringers, des Vertragsdatums sowie des Vollzugsdatums und -zeitraums darzustellen. Die Anlage hat auch Feststellungen darüber zu enthalten, wie eine Anlageempfehlung von Dritten durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst geprüft worden ist und wer die Anlageentscheidung ausgeführt hat.

(2) Haben festgestellte Mängel ihre Ursache in der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Anlageberatung, so sind die Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber dem Leistungserbringer und ihr Ergebnis darzustellen.



 

Zitierungen von § 32 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 20, 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind nach folgenden ...