Es ist darauf einzugehen, ob die Kapitalanlagegesellschaft beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem Recht vergleichbar ist. Ferner ist darzustellen, welche Kriterien die Kapitalanlagegesellschaft für die Prüfung des §
67 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des
Investmentgesetzes verwendet hat.