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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 36 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 36 Berichterstattung über das Bewertungsverfahren
(1) Im Prüfungsbericht sind die Sachverständigen namentlich anzugeben, die für das Sondervermögen im Berichtszeitraum bestellt waren, und es ist anzugeben, ob die neu bestellten Sachverständigen der Bundesanstalt ordnungsgemäß angezeigt worden sind.
(2) 1Es ist anzugeben, ob sämtliche im Berichtszeitraum erstatteten Gutachten den Abschlussprüfern vorliegen. 2Es ist zu beurteilen, ob die erstatteten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen.
(3) Es ist anzugeben, ob die Kapitalanlagegesellschaft den Sachverständigen die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(4) 1Es ist anzugeben, ob der Sachverständigenausschuss die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall neu ermittelt hat und ob beim Eintreten von wertverändernden Umständen, die von der Kapitalanlagegesellschaft als wesentlich definiert wurden, neu bewertet wurde. 2Es ist anzugeben, ob für alle Objekte entsprechende Gutachten vorlagen.
(5) Über Abweichungen von der mit der Bundesanstalt abgestimmten Mustergeschäftsordnung gemäß § 77 Absatz 1a Satz 2 des Investmentgesetzes ist zu berichten.
(6) Ferner ist anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder der Wert einer Beteiligung an einer ÖPP-Projektgesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinn des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 36 InvPrüfbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 InvPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 InvPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 2 1. DerivateVÄndV Änderung der Investment-Prüfungsberichtsverordnung
... 28 Absatz 2 Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt. 4. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ...
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