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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 38 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 38 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und Anlagegrenzverletzungen
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
Es ist ergänzend zur Berichterstattung nach § 28 Absatz 2, ansonsten gesondert insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:
- 1.
- die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 68a Absatz 2 des Investmentgesetzes;
- 2.
- die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 69 des Investmentgesetzes;
- 3.
- die Einhaltung der in § 82 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Investmentgesetzes genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten;
- 4.
- die Einhaltung der in § 80 Absatz 1 und 2 sowie § 90b Absatz 7 des Investmentgesetzes enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.
Zitierungen von § 38 InvPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 InvPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8522/a157918.htm