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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 40 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 40 Weitere Berichtspflichten
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die ordnungsgemäße Ertragsverwendung nach § 78 des Investmentgesetzes ist zu berichten.
(2) Werden dem Sondervermögen eigene Aufwendungen der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.
Zitierungen von § 40 InvPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 InvPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8522/a157920.htm