(1) Der Abschlussprüfer der Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften des
Investmentgesetzes und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind.
(2) Die Berichterstattung ist bei mehreren Teilgesellschaftsvermögen getrennt nach jedem Vermögen vorzunehmen. Über das für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendige Vermögen ist gesondert zu berichten.
(3) Der Abschlussprüfer der fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft hat die Ergebnisse der Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft zu verwerten.