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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 42 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 42 Anwendbare Vorschriften
Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaften sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 20, 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind nach folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.
- an die Stelle des Wortes Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort Investmentaktiengesellschaft";
- 2.
- an die Stelle des Wortes Anteil" tritt das Wort Aktie";
- 3.
- an die Stelle des Wortes Anteilinhaber" tritt das Wort Aktionär";
- 4.
- an die Stelle des Wortes Vertragsbedingungen" treten die Wörter Satzung und Anlagebedingungen";
- 5.
- an die Stelle des Wortes Sondervermögen" tritt das Wort Gesellschaftsvermögen" oder das Wort Teilgesellschaftsvermögen";
- 6.
- die Wörter der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht;
- 7.
- an die Stelle der Wörter Spezial-Sondervermögen" treten die Wörter Spezial-Investmentaktiengesellschaft".
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