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§ 42 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 42 Anwendbare Vorschriften



Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaften sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 20, 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind nach folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft";

2.
an die Stelle des Wortes „Anteil" tritt das Wort „Aktie";

3.
an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber" tritt das Wort „Aktionär";

4.
an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen" treten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen";

5.
an die Stelle des Wortes „Sondervermögen" tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen" oder das Wort „Teilgesellschaftsvermögen";

6.
die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht;

7.
an die Stelle der Wörter „Spezial-Sondervermögen" treten die Wörter „Spezial-Investmentaktiengesellschaft".