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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Anlage 2 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Anlage 2 (zu § 25 Absatz 1 Nummer 14) Berechnung der Portfolioumschlagsrate
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Portfolioumschlagsrate eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft wird ermittelt, indem der niedrigere Betrag des Gegenwertes der Käufe und Verkäufe der Vermögensgegenstände des betreffenden Berichtszeitraums durch das arithmetische Mittel der ermittelten Nettoinventarwerte der Vermögensgegenstände (durchschnittlicher Nettoinventarwert) dividiert wird.
Sie ist nach folgender Formel zu berechnen und ist in Prozent anzugeben:
Portfolioumschlagsrate = Min(X, Y)/M
Der kleinere Wert von X oder Y = Min(X, Y) Wertpapierkäufe = X
Wertpapierverkäufe = Y
durchschnittlicher Nettoinventarwert = M
M = (Summe (d-1|N) über Vd) / N (Formel siehe BGBl. I 2008 S. 2482)
Vd Vermögen des Fonds am Tag d
N Anzahl der Tage im jeweiligen Kalenderjahr, an denen der Nettoinventarwert ermittelt wurde
Sie ist nach folgender Formel zu berechnen und ist in Prozent anzugeben:
Portfolioumschlagsrate = Min(X, Y)/M
Der kleinere Wert von X oder Y = Min(X, Y) Wertpapierkäufe = X
Wertpapierverkäufe = Y
durchschnittlicher Nettoinventarwert = M
M = (Summe (d-1|N) über Vd) / N (Formel siehe BGBl. I 2008 S. 2482)
Vd Vermögen des Fonds am Tag d
N Anzahl der Tage im jeweiligen Kalenderjahr, an denen der Nettoinventarwert ermittelt wurde
Zitierungen von Anlage 2 InvPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 InvPrüfbV Angaben zum Sondervermögen
... 2 Satz 4 des Investmentgesetzes, 14. Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2 , 15. Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, z. B. bei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8522/a157926.htm