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Änderung § 31 InvPrüfbV vom 01.07.2011
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§ 31 InvPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 31 InvPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Einsatz von Derivaten | |
Beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob 1. das festgelegte Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der Derivateverordnung), | |
(Text alte Fassung) 2. das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 3 der Derivateverordnung), | (Text neue Fassung) 2. das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 4 der Derivateverordnung), |
3. die Risikomodelle nach § 10 Absatz 2 der Derivateverordnung geeignet sind (§ 10 Absatz 3 der Derivateverordnung), 4. die Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurden (§ 26 Absatz 2 der Derivateverordnung) und | |
5. das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung). | 5. das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Derivateverordnung). |
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