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Änderung § 31 InvPrüfbV vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 InvPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 31 InvPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Einsatz von Derivaten


Beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob

1. das festgelegte Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der Derivateverordnung),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 3 der Derivateverordnung),

(Text neue Fassung)

2. das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 4 der Derivateverordnung),

3. die Risikomodelle nach § 10 Absatz 2 der Derivateverordnung geeignet sind (§ 10 Absatz 3 der Derivateverordnung),

4. die Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurden (§ 26 Absatz 2 der Derivateverordnung) und

vorherige Änderung

5. das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung).



5. das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Derivateverordnung).


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