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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Unterabschnitt 2 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 2 Kapitalanlagegesellschaft
Abschnitt 3 Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung
§ 18 Erläuterungen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ob und inwieweit die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.
§ 19 Datenübersicht
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Teil des Prüfungsberichts ist das Formblatt gemäß Anlage 1 unter Angabe entsprechender Vorjahresdaten beizufügen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8522/b26063.htm