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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 43 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 4 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 2 Angaben zur Investmentaktiengesellschaft
§ 43 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
(1) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Investmentaktiengesellschaft im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
- 1.
- Änderungen der Satzung,
- 2.
- Änderungen der Unternehmensaktionäre und ihrer Stimmverhältnisse zueinander,
- 3.
- Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
- 4.
- Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über bemerkenswerte Beziehungen zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbesondere zur Kapitalanlagegesellschaft im Fall einer Fremdverwaltung; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht worden ist,
- 5.
- Änderungen im organisatorischen Aufbau der Investmentaktiengesellschaft sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
- 6.
- Übertragungen aller Vermögensgegenstände nach § 100 Absatz 5 des Investmentgesetzes im Berichtszeitraum.
(2) Soweit der Abschlussprüfer verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.
(3) Über wesentliche Aktivitäten und Prozesse, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, ist gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 21 Absatz 3 zu erfolgen hat.
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