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Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (36. FuttMVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 und des § 35 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
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- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- -
- Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37)
- -
- Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48)
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz. S. 3569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe , Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4" durch die Angabe und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
- 2.
- § 32 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 3.
- In Anlage 2a wird die Position
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Unterstützung der Nierenfunk- tion bei chroni- scher Nieren- insuffizienz | niedriger Phosphorgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hoch- wertiges Protein | Hunde und Katzen | Calcium Phosphor Kalium Natrium essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle | zunächst bis zu 6 Monaten. Wird das Diät- futtermittel bei akuter Nieren- insuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: Wasser zur freien Aufnahme anbieten." Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." b) Es kann empfohlen werden, das Diätfutter- mittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern." |
- durch die Position
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Unterstützung der Nierenfunk- tion bei chroni- scher Nieren- insuffizienz | niedriger Phosphorgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hoch- wertiges Protein oder | Hunde und Katzen | Calcium Phosphor Kalium Natrium essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle | zunächst bis zu 6 Monate. Wird das Diät- futtermittel bei akuter Nieren- insuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen. | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: Wasser zur freien Aufnahme anbieten." b) Hinweis auf Ver- packung, Behältnis oder Etikett: Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." Es kann empfohlen werden, das Diätfutter- mittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern." |
niedrige Phos- phatabsorption durch Aufnahme von Lanthancar- bonat-Octahy- drat | ausge- wachsene Katzen | Calcium Phosphor Kalium Natrium Lanthancarbo- nat-Octahydrat essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) |
- ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
3. Fluor 5) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 150 | ||
- Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 500 | |||
- Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 3.000 | |||
- Phosphate | 2.000 | |||
- Calciumcarbonat | 350 | |||
- Magnesiumoxid | 600 | |||
- kohlensaurer Algenkalk | 1.000 | |||
Vermiculit (E 561) | 3.000 | |||
Ergänzungsfuttermittel | ||||
- mit ≤ 4 % Phosphor | 500 | |||
- mit > 4 % Phosphor | 125 6) | |||
Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150 | |||
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen | ||||
- laktierend | 30 | |||
- sonstige | 50 | |||
- Alleinfuttermittel für Schweine | 100 | |||
- Alleinfuttermittel für Geflügel | 350 | |||
- Alleinfuttermittel für Küken | 250 | |||
- Alleinfuttermittel für Fische | 350". |
- b)
- Die Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
14. Unkrautsamen und nicht gemahlene oder in sonstiger Weise zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt, darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | ||
Datura stramonium L. | 1.000". |
- c)
- In Nummer 21 wird in Spalte 1 die Angabe TDE-" durch die Angabe DDD- (oder TDE-)" ersetzt.
- d)
- Die Nummern 28, 29 und 31 werden gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2008.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8523/index.htm