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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2012 aufgehoben
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§ 7 - Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524 (Nr. 60); aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482
Geltung ab 20.12.2008; FNA: 7820-12 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 20.12.2008; FNA: 7820-12 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 7 Toleranzen
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.
(2) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.
(3) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.
(4) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.
(5) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1:
- 1.
- muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte,
- 2.
- eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,
- 3.
- Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.
(6) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:
- 1.
- die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPKDüngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,
- 2.
- die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.
Zitierungen von § 7 DüMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DüMV Geltungsbereich
... sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten ...
Anlage 1 DüMV (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3) Definition von Düngemitteltypen (vom 24.12.2009)
Anlage 2 DüMV (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2) Tabellen (vom 24.12.2009)
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