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Anlage 1 - Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524 (Nr. 60); aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482
Geltung ab 20.12.2008; FNA: 7820-12 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 20.12.2008; FNA: 7820-12 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 1 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3) Definition von Düngemitteltypen
Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis 5.
Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1 Allgemeine Vorgaben:
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nr. 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
Abschnitt 2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
Abschnitt 3 Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
Abschnitt 4 Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
Vorbemerkungen
Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1 Allgemeine Vorgaben:
- 1.1
- Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.
- 1.2
- Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
- 2.1
- Zugabe von Kalk:
Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn - 2.1.1
- bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,
- 2.1.2
- bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,
- 2.1.3
- ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,
- 2.1.4
- die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.
- 2.2
- Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
- 2.2.1
- Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
- 2.2.2
- Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.
- 2.3
- Umhüllung:
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von - 2.3.1
- Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
- 2.3.2
- Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3
umhüllt sein. - 2.4
- Granulierung:
- 2.4.1
- Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.
- 2.4.2
- Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nr. 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
- 1.1
- Vorgaben für Stickstoffdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.1.1 | Ammoniumsulfat | 20 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranz: N: 0,3 %-Punkt | Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel | Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5: - Mindestgehalte nach Spalte 2: 19,5 % (Gesamtstickstoff) - Nährstoffbewertung nach Spalte 4: Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff |
1.1.2 | Ammoniumnitrat | 20 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstick- stoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte Toleranzen: bis 32 % N: 0,8 %-Punkt über 32 % N: 0,6 %-Punkt | Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums; auch Umhüllung | Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig an den Anwender abgegeben werden. |
Das Düngemittel darf als „Kalkammonsal- peter" bezeichnet sein, wenn - neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesi- umcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem Mindestanteil von 20 % enthalten sind, - diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben, - das Düngemittel nicht umhüllt ist. | ||||||
1.1.3 | Ammonium- sulfatsalpeter | 24 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N, Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid Toleranzen: N 0,8 %-Punkt, MgO 0,9 %-Punkt, Na 0,7 %-Punkt, CaCO3 2 %-Punkte | Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von: a) Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat; b) Magnesiumsulfat mit Natriumsalzen; c) Calciumcarbonat; auch Umhüllung | Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a: - Mindestgehalte nach Spalte 2: 22 % N, 2 % MgO, - zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid, - Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N. Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b: - Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium und Natrium, - Mindestgehalt nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na, - zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Natrium, - Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N. Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe c: - Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Calciumcarbonat, |
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 22 % N, 8 % CaCO3, - zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat. | ||||||
1.1.4 | Harnstoff | 44 % N | Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranzen: N 0,4 %-Punkt, S 0,5 %-Punkt, | Carbamid; auch Zugabe von elementarem Schwefel, auch Umhüllung | Bei Zugabe von elementarem Schwefel: - Typenbezeichnung nach Spalte 1: Harnstoff mit Schwefel, - Mindestgehalte nach Spalte 2: 28 % N 4 % S, - zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Schwefel, - zusätzliche Nährstoffbewertung nach Spalte 4: Schwefel bewertet als S. Bei Umhüllung: - Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N. |
1.1.5 | Harnstoff - Iso- butylidendiharnstoff | 32 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 70 % des angegebenen Gesamt- stickstoffs als Isobutylidendi- harnstoff Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Isobutylidendiharnstoff, Carbamid | |
1.1.6 | Harnstoff - Form- aldehydharnstoff | 38 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 60 % des angegebenen Gesamt- stickstoffs als Form- aldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Formaldehydharnstoff, Carbamid | |
1.1.7 | Stickstoffdünger mit [Harnstoff- derivat] | 18 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, ein oder mehrere Harn- stoffderivate nach Spalte 5, bei Formaldehydharnstoff: kaltwasser- und heiß- wasserlöslicher Stickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ein Drittel als Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasser- löslich; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratstickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff 1,5 % N, Höchstgehalt an Biuret: Carbamidstickstoff + Harnstoffderivat- Stickstoff x 0,026 Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Auf chemischem Wege gewon- nenes Erzeugnis, das jeweils ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 - mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter - und a) Crotonylidendiharnstoff oder b) Isobutylidendiharnstoff oder c) Formaldehydharnstoff oder d) Acetylendiharnstoff enthält. | In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivat" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt. |
1.1.8 | [Harnstoffderivat] | 28 % N | Gesamtstickstoff, Nach Spalte 5 Buchstabe a: Crotonylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe b: Isobutylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe c: Formaldehydharnstoff - kaltwasserlöslicher Stickstoff, - heißwasserlöslicher Stickstoff Nach Spalte 5 Buchstabe d: Acetylendiharnstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Nach Spalte 5 Buchstabe a, b oder d: - mindestens 25 % vom N in der jeweiligen Harnstoffform - Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N Nach Spalte 5 Buchstabe c: - Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N; - Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Jeweils nur einer der nachfolgenden Ausgangsstoffe a) Crotonylidendiharnstoff, b) Isobutylidendiharnstoff, c) Formaldehydharnstoff, d) Acetylendiharnstoff | In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harn- stoffderivate" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss ange- geben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N. |
1.1.9 | Kalksalpeter- Harnstoff flüssig | 10 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 50 % des angegebenen Gesamtstick- stoffs als Nitratstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid; auf chemischem Wege, durch Lösen oder Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest- gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten". |
1.1.10 | Oxamid | 28 % N | Gesamtstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder Calciumnitrat | Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten. Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein. |
1.1.11 | Ammoniak flüssig | 10 % N | Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | Ammoniak; auch lösen in Wasser | Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. |
1.1.12 | Ammonium- sulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1] | 5 % N 6 % S | Ammoniumstickstoff, wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, Schwefel bewertet als S Toleranzen: N 0,5 %-Punkt S 0,5 %-Punkt | Ammoniumsulfat; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.1, unter Verwendung von - konzentrierter Schwefelsäure in technischer Qualität oder - Calciumsulfat (CaSO4) nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus- druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen. Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur Blattdüngung geeignet!". Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5. Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium- sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9: - Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S, - es gelten die Kennzeichnungs- und Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25, |
- bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie- benes Herstellungsverfahren anzugeben. Ergänzung der Kennzeichnung: „Unter Verwendung von Schwefelsäure aus [Herstellungsverfahren]". | ||||||
1.1.13 | Ammoniumsulfat - Harnstoff | 30 % N 5 % S | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als Carbamid- und Ammoniumstickstoff Kalk bewertet als Calciumcarbonat Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: N 0,5 %-Punkt, S 0,5 %-Punkt CaCO3 2 %-Punkte | Carbamid, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen - Typbezeichnung nach Spalte 1: „Ammoniumsulfat-Harnstoff mit Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen, - Mindestgehalt nach Spalte 2: 20 % N 3 % S 8 % CaCO3 - zusätzlicher typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat. |
1.1.14 | Stickstoff - Magnesium | 19 % N 5 % MgO | Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid | Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammonium- stickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt | Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat; auch Zugabe von Natriumsalzen | Bei Zugabe von Natriumsalzen: - Typbezeichnung nach Spalte 1: „Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium", - Mindestgehalte nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na, - zusätzlich typbestimmende Bestandteile nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium, - Bewertung und weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Mindestgehalt an Nitratstickstoff 4 % N; Natrium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium. |
1.1.15 | Stickstoff - Calcium | 10 % N 10 % Ca | Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff Carbamidstickstoff Calcium | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Carbamidstickstoff | Calciumnitrat, Carbamid, auch Calciumchlorid | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest- gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten". |
Mindestgehalt an Nitratstickstoff 2 % N Calcium bewertet als Ca Toleranzen: N 0,4 %-Punkt, Ca 0,7 %-Punkt | ||||||
1.1.16 | Stickstoffdünger- Lösung | 15 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammonium- oder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamid- stickstoff x 0,026, für Ammoniumnitrat- Harnstoff-Lösung 0,5 % Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewon- nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet. Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen. Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung: - Mindestgehalt nach Spalte 2: 26 % N, - weitere Erfordernisse nach Spalte 4: ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff. |
- 1.2
- Vorgaben für Phosphatdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.2.1 | Dicalciumphosphat mit Magnesium | 20 % P2O5 6 % MgO | Alkalisch-ammoncitrat- lösliches Phosphat Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitrat- lösliches P2O5; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt, MgO 0,9 %-Punkt | Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure Zugabe von Magnesiumcarbonat Magnesiumsulfat | Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. |
1.2.2 | Dicalciumphosphat mit Tricalcium- phosphat | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt | Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate | |
1.2.3 | Phosphat mit Silicium | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, 50 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt | Siliciumoxide, Natriumhydrogenphosphate, Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat; Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure | Mindestgehalt an Silicat 20 %. |
1.2.4 | Teilaufgeschlosse- nes Rohphosphat mit Magnesium | 16 % P2O5 6 % MgO | Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat, Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als Ge- samtphosphat, mindestens 40 % des ange- gebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt | Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- oder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Calcium-Magnesium-Carbonat | Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. |
1.2.5 | Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich | Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure | |
Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte, wasserlösliches P2O5: 0,9 %-Punkt, die für Phosphat fest- gesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden. | ||||||
1.2.6 | Rohphosphat | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat | Rohphosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat fest- gesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden | Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, aus weicherdigem Rohphosphat; vermahlen | Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein. |
1.2.7 | Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium | 16 % P2O5 6 % MgO | Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat Gesamt-Magnesiumoxid | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat; mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, | Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat; Vermahlen weicherdigen Rohphosphats, | Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein. |
Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm 90 % bei 0,063 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches Phosphat: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden, MgO: 0,9 %-Punkt | Zugabe von Magnesiumsulfat, Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat, Calcium-Magnesium-Carbonat | |||||
1.2.8 | Phosphatdünger- Lösung | 20 % P2O5 | wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als wasserlösliches Phosphat; pH-Wert der Lösung: 4,6 bis 5,2 Toleranzen: P2O5 0,9 %-Punkt | Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
1.2.9 | Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2] | 10 % P2O5 | Gesamtphosphat, in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Zitronensäure lösliches Phosphat: 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden. | Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus- druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben. |
- 1.3
- Vorgaben für Kaliumdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.3.1 | Kaliumsulfat | 35 % K2O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kalium bewertet als wasserlösliches K2O; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Toleranzen: K2O 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; umhüllt | |
1.3.2 | Kaliumdünger- Lösung | 20 % K2O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-Punkt | Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Lösen in Wasser | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
1.3.3 | Kaliumsulfat- Lösung | 6 % K2O 6 % S | wasserlösliches Kaliumoxid; wasserlöslicher Schwefel | Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Schwefel bewertet als S Toleranzen: K2O 1 %-Punkt, S 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; Schwefelsäure; durch Mischen gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
1.3.4 | Kaliumdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1] | 10 % K2O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kali bewertet als wasserlösliches K2 Toleranzen: K2O 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 % Punkte. | Kaliumsalze; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1, auch als Lösung | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus- druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben. |
- 1.4
- Vorgaben für Kalkdünger Vorbemerkungen und Hinweise
- 1.1
- die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
- 1.2
- die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern,
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nr. 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.4.1 | Kohlensaurer Kalk | 75 % CaCO3 | Calciumcarbonat | Kalk bewertet als CaCO3; Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 70 % bei 1,0 mm Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaCO3 4 %-Punkte | Calciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat; aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten; auch als Mischung oder aus Meeralgen; auch Zugabe von a) Magnesiumcarbonat b) Azotobakter auf Torf, wenn 1.000 wirksame Azoto- bakterzellen je Gramm Endprodukt erreicht werden c) Brennraumasche von unbehandelten Pflanzen nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.3.16 | Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt. Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar" gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. Bei der Herstellung aus Meeralgen: - Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3, - keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken, - das Düngemittel muss als „Kohlensaurer Kalk aus Meeralgen" bezeichnet sein. Bei Herstellung aus holozänen Kalken: - Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3, - keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken, - das Düngemittel muss als „Kohlensaurer Kalk aus holozänem Kalk" bezeichnet sein. |
Bei der Zugabe von Azotobakter nach Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1.000 wirksame Azotobakter- zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält. Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5: - maximal 30 % Brennraumasche und nur von unbehandelten Pflanzenteilen, - Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3, - das Düngemittel muss mit dem Hinweis „Enthält basisch wirksame Pflanzenasche" gekennzeichnet sein, - keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | ||||||
1.4.2 | Branntkalk | 65 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO; beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen, Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte | Calciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; auch mischen untereinander durch Brennen | Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig" oder „Magnesium-Branntkalk, körnig" bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten". |
1.4.3 | Mischkalk | 50 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO; höchstens 75 % des CaO als Carbonat Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm 50 % bei 0,8 mm Toleranzen: CaO Carbonatanteil <= 65 % 3 %-Punkte, Carbonatanteil > 65 % 4 %-Punkte | Calciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen, auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung. | Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten". Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs- geschwindigkeit durch Recarbonatisierung möglich". |
1.4.4 | Hüttenkalk | 42 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang a) 97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm oder b) 97 % bei 3,15 mm Toleranzen: CaO 3 %-Punkte | Silikate von Calcium und Magnesium; aus Hochofenschlacke | Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein. |
1.4.5 | Konverterkalk | 40 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe a) 97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm b) 97 % bei 3,15 mm 40 % bei 0,315 mm. Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b: Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte | Silikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle; a) Vermahlen von Konverterschlacke b) Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke | Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein. |
1.4.6 | Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1] | 30 % CaO in der TM | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO, Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaO Carbonatanteil <= 40 % 2 %-Punkte, Carbonatanteil > 40 % 3 %-Punkte | Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus- druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen. Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % CaO in der TM. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein. |
- 1.5
- Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.5.1 | Calciumchlorid | 15 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt | Calciumchlorid | |
1.5.2 | Calciumformiat | 27 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt | Calciumformiat; auch Suspendieren oder Lösen in Wasser | Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser: - Bezeichnung nach Spalte 1: „Calciumformiat-flüssig", - Mindestgehalt nach Spalte 2: 12 % Ca. |
1.5.3 | Magnesium- carbonat | 70 % MgCO3 | Magnesiumcarbonat | Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm Toleranzen: MgCO3 2 %-Punkte Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3 Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % | Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten von Magnesit | Das Düngemittel darf auch als „Magnesit" bezeichnet sein. |
1.5.4 | Magnesiumoxid | 70 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumoxid Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur <= 1.800 °C | |
1.5.5 | Magnesiumsilikat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm 65 % bei 0,032 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumsilikate; mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine | |
1.5.6 | Kieserit mit Magnesium- carbonat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Ge- haltes an MgO wasserlöslich Siebdurchgang: Magnesit: 97 % bei 0,2 mm Dolomit: 97 % bei 3,15 mm und 70 % bei 1 mm Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt, K2O 1 %-Punkt | Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat; Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit, auch unter Zugabe von Kalium- sulfat | Bei Zugabe von Kaliumsulfat: - Typenbezeichnung nach Spalte 1: Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat - Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 % - Weiterer typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid - Weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Kalium bewertet als wasserlöslichen K2O, Höchstgehalt an Chlorid im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl. |
1.5.7 | Magnesiumdünger- Suspension | 15 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze; Suspendieren in Wasser | |
1.5.9 | Elementarer Schwefel | fest: 80 % S flüssig: 40 % S | Schwefel | Schwefel bewertet als S Siebdurchgang: 97 % bei 0,1 mm Toleranz: S 0,5 %-Punkt | Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften | |
1.5.10 | Schwefel- Magnesiumdünger | 6 % S 6 % MgO | Schwefel; Magnesiumoxid | Schwefel bewertet als S; Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 2 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt | Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften | |
1.5.11 | Schwefel- Calciumdünger | 11 % S 25 % Ca | Schwefel; Calcium | Schwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm, 80 % bei 0,315 mm Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt | Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium; aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von Steinkohle | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten". |
Abschnitt 2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
- 1.
- Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
- 2.
- Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
2.1 | NP-Dünger | fest: 3 % N 5 % P2O5 als Lösung: 1 % N 1 % P2O5 insgesamt 3 % | Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 als Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 4.2.1 bis 4.2.3 als Lösung: 4.2.1 | Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung | Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: - Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3; - Spalte 3: Calciumcarbonat; - Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3; - Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.8. |
2.2 | NK-Dünger | fest: 3 % N 5 % K2O als Lösung: 1 % N 1 % K2O insgesamt 3 % | Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 wasserlösliches Kaliumoxid | Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung | Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: - Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3; - Spalte 3: Calciumcarbonat; - Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3; - Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.8. |
2.3 | PK-Dünger | fest: 5 % P2O5 5 % K2O als Suspension: 5 % P2O5 5 % K2O als Lösung: 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 3 % | Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches Kaliumoxid | Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung | Bei Verwendung von Aschen - Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P2O5 3 % K2O, - bei trockenem Material Granulierung, - keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. |
2.4 | NPK-Dünger | fest: 3 % N 5 % P2O5 5 % K2O auf Träger- material: 1 % N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 % als Lösung: 1 % N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 % | Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7 als Suspension: 3.1 bis 3.4 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11 als Lösung: 4.2.1 als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8 wasserlösliches Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. Für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; fest: auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial: - Ionenaustauscher auf der Basis von Styrol-Divinyl= benzol-Copolymer | Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt" zu bezeichnen. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: „Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen". Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5: - Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P2O5, 3 % K2O, - bei trockenem Material Granulierung, - keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. |
als Suspension: 3 % N 4 % P2O5 4 % K2O | auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen | Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: - Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3, - Spalte 3: Calciumcarbonat, - Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3, - Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.8. |
Abschnitt 3 Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
Typenbezeichnung | Mindestgehalte (bezogen auf TM) | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
3.1 | Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | Einnährstoff- dünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinähr- stoffdünger nach Spalte 1: 1 % N 0,3 % P2O5 oder 0,5 % K2O | Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte, für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4.; auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen. |
3.2 | Organisch- Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | Einnährstoff- dünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinähr- stoffdünger nach Spalte 1: 1,5 % N 0,5 % P2O5 oder 1,0 % K2O | Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, für die organische Substanz 50 %, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen. Bei Verwendung mineralischer Düngemittel Mindestgehalt nach Spalte 2: - 3 % N, - 3 % P2O5 oder - 3 % K2O. |
Abschnitt 4 Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
- 1.
- Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
- 2.
- Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
- 4.1
- Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen
Typenbezeichnung | Ergänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM) | Zusätzliche typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
4.1.1 | Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, | 0,02 % B 0,004 % Co 0,02 % Cu | Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink | Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt | Mineralische Ein- und Mehrnähr- stoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach | Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. |
3 oder 5, ergänzt durch die Angabe „mit Spurennähr- stoff" oder durch die Angabe „mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemi- sches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 | 0,04 % Fe 0,02 % Mn 0,002 % Mo oder 0,02 % Zn | Toleranzen für jeden Spurennährstoff: - 50 % des in % ange- gebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt - bei einem Gehalt an Gesamteisen > 10 % für Eisen 2 %-Punkte. | Abschnitt 3; auch Zugeben von Spurennähr- stoffen nach Abschnitt 4.2 | Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest- gehalte nach Spalte 2: - 1,0 % bezogen auf TM Fe - 0,2 % bezogen auf TM Mn Höchstgehalte für Kupfer 0,07 % bezogen auf TM und Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen ist eine gezielte Zugabe von - nach Abschnitt 4.2 zugelassenen Spurennährstoffdüngern - nach Abschnitt E1 der EG-VO 2003/2003 zugelassenen Spurennährstoffdüngern. Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen. |
- 4.2
- Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
4.2.1 | Kupferhydroxid- Suspension | 22 % Cu | Kupfer | Kupfer bewertet als Gesamt- kupfer; Siebdurchgang: 100 % < 0,005 mm Toleranzen: Cu 0,4 %-Punkt | Suspendieren von Kupferhydroxid | |
4.2.2 | Eisensalz | 8 % Fe | wasserlösliches Eisen | Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-Punkt | Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit; Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit | Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. |
4.2.3 | Spurennährstoff- Mischdünger | 0,2 % B 1 % Fe 0,5 % Cu 1 % Mn 0,01 % Mo oder 0,5 % Zn | Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder Zink | Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 1,0 mm, 70 % bei 0,16 mm; bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm, 70 % bei 1,6 mm Toleranzen: 20 % für den in % angegebe- nen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkte | Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher Form | Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein. |
Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
Vorbemerkungen
Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
5.1 | N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | 1 % N, 1 % P2O5 oder 1 % K2O | Stickstoff in den Stickstoffformen 3.1 bis 3.10 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026 Toleranzen: Gehalte < 1 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes, Gehalte > 1 bis 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 0,25 %-Punkte, Gehalte > 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 5 % des in % angegebenen Gehaltes. | Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonne- nes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7 auch umhüllt oder auf Trägermaterial auch in flüssiger Form | Für die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen. Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort „auf" und um die Angabe verwendeter Trägermaterialien zu ergänzen. Das Düngemittel muss mit dem Hinweis „Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Rasen" oder „Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Zierpflanzen" gekennzeichnet sein. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung V. v. 14. Dezember 2009 BGBl. I S. 3905 m.W.v. 24. Dezember 2009
Frühere Fassungen von Anlage 1 DüMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung vom 14.12.2009 BGBl. I S. 3905 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 DüMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DüMV Begriffsbestimmungen
... a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder b) nicht durch eine ...
§ 3 DüMV Zulassung von Düngemitteltypen
... Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass 1. die ... der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 oder nach den Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 verwendet werden, f) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten ... in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet werden, 3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die ... sind, 4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom ... nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannte weitere Fremdstoffe, 2. von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 ...
§ 4 DüMV Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
... Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und ...
§ 7 DüMV Toleranzen
... Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, ... (5) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1: 1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine ... sind. (6) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2: 1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende ...
Anlage 1 DüMV (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3) Definition von Düngemitteltypen (vom 24.12.2009)
... gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis 5. Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen ... 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt, 2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen ...
Anlage 2 DüMV (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2) Tabellen (vom 24.12.2009)
... Tabelle 6 Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Vorbemerkungen und Hinweise Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für ... jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1. Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft ... 6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der nach Anlage 1 Nr. 1.1.12 6.1.1 Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der ... 6.2 Phosphatdünger aus der nach Anlage 1 Nr. 1.2.9 6.2.1 Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft ... - Magnesiumoxid oder -hydroxid Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2. 6.3 Kaliumdünger ... 6.3 Kaliumdünger aus der nach Anlage 1 Nr. 1.3.4 6.3.1 Verarbeitung von Vinasse ... 6.4 Kalkdünger aus der nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder ... auch Kalkböden. Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 : 15 % CaO/TM. ... Tabelle 7 enthält 1.1. als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach ... 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3). ... nach Tabelle 2.1. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts- düngern. ... nach Tabelle 2.2. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts- düngern. ... Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.3. 8.2.5 Mittel zur Granulierung Zugabe ... zur Granulierung Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.4. 8.2.6 Komplexbildner Chelatoren und andere ... zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den ... und weitere damit verbundene Angaben 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps, in Verbindung damit die ... Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2, dazu Angabe der Gehalte: - in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht ... Dünge- mittel mit bis zu zwei Dezimalstellen, - in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2, - ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben. 2. Bei flüssigen ... oder „Suspen- sion" gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge- mitteltyps zu ergänzen. ... 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. 2. Für ... 2. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe als weitere typbestimmende Bestandteile, ... je Kubikmeter). 4. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. 5. Bei Kalken - ... Düngemitteltyps. 5. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch ... Nr. 8.2.2 oder Ureasehemm- stoffen nach Nr. 8.2.3 Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe ... von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 1. Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe ... Nr. 1.3.4. 10.1.7 Zugabe von Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 Die Typkennzeichnung ist um das Wort „mit" und die ... mineralische Mehrnährstoff- dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, ... 10.1.9 Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch ... 2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß - der Typbeschreibung in Anlage 1 , - Tabellen 6 bis 9. Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur ... mineralische Mehrnährstoff- dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen ... 10.3.3 Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur ... die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur ... organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der ... Angaben 10.5.1 Zulässige weitere Angaben 1. Nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässige weitere An- gaben, 2. handelsübliche ...
Zitat in folgenden Normen
Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
§ 6 DüngMProbV Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben (vom 07.02.2009)
... b fallen, b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905
Artikel 1 1. DüMVÄndV
... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt." 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Düngeverordnung (DüV)
neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
§ 3 DüV Grundsätze für die Anwendung (vom 01.03.2010)
... Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit einem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat ...
§ 4 DüV Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (vom 01.03.2010)
... von organischen Düngemitteln oder organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder ...
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